Maßgebend für den Schadenersatzanspruch sei, ob sich die Airline rechtzeitig auf den Streik einstellen und Ersatzpersonal einsetzen könne.
Passagiere haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein Flug wegen eines Streiks gestrichen worden ist. Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur, wenn der Streik des eigenen Personals für die Fluggesellschaft ein "außergewöhnlicher Umstand" war. Dies sei aber nur der Fall, wenn es sich um einen spontanen Streik gehandelt habe, auf den sie nicht vorbereitet gewesen sei (Az.: 31 C 2820/05).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage von Passagieren gegen eine Fluggesellschaft statt. Die Kläger wollten von Paris nach Frankfurt fliegen. Der Flug wurde jedoch wegen eines Streiks des Bodenpersonals gestrichen, so dass die Kläger den Flug erst zwei Tage später antreten konnten. Sie verlangten daher unter anderem die Erstattung der Übernachtungskosten sowie Schadenersatz wegen der mit der Wartezeit von zwei Tagen verbundenen physischen und psychischen Belastungen.
Das Amtsgericht billigte den Klägern den Anspruch zu. Das Gericht ließ insbesondere das Argument der Fluggesellschaft nicht gelten, es habe sich um einen "wilden Streik" gehandelt, für den sie nicht verantwortlich sei. Maßgebend sei allein, ob sie sich rechtzeitig darauf habe einstellen und Ersatzpersonal hätte einsetzen können. Dabei müsse die Fluggesellschaft nachweisen, dass ihr das nicht möglich war. Im vorliegenden Fall sei die Gesellschaft diesen Nachweis schuldig geblieben.