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Urteil: Schadenersatz für verlorenes Fluggepäck

In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministers - wurde die AUA in erster Instanz zu Schadenersatz wegen Verlust bzw wegen verspäteter Beförderung von Reisegepäck verurteilt.

Nach dem - nicht rechtskräftigen - Urteil muss die AUA die frustrierten Hotelkosten für den Aufenthalt am Ankunftsort bis zur Wiedererlangung des Handgepäcks und die Kosten für die Neuinstallation von Software des - wie sich erst später herausstellte - während der Beförderung gestohlenen Laptops bezahlen.

Die Konsumentin buchte bei der beklagten Partei für 6.1.2006 einen Flug von Wien nach Neu Dehli. Bei Antritt der Reise hatte sie eine 40x20x22 große Tasche als Handgepäck mit, in welcher sich unter anderem ihr Laptop, ausgestattet mit spezieller Software, befand. Beim Bording wurde ihr mitgeteilt, dass sie ihr Handgepäck nicht mitnehmen dürfe, andernfalls könne sie nicht einsteigen. Die Konsumentin gab bekannt, dass sich in der Tasche ihr Laptop befand, ihr wurde erklärt, dass sie ihn in Neu Dehli bekommen würde. Das Handgepäck kam jedoch nicht an, die Konsumentin machte eine Meldung beim Lost& Found Schalter unter Deklaration des Inhaltes der Tasche. Ihr wurde erklärt, dass vor 9.1. oder 10.1. keine Informationen erhältlich sein würden. Der Grund für den Aufenthalt in Indien war am 8.1. weggefallen. Am 9.1. ging ein Flug nach Wien, da ihr jedoch mitgeteilt worden war, dass vor 9./10. 1. keine Informationen bezüglich des Handgepäckes eintreffen würde, entschied sie sich, für den nächstmöglichen Flug am 12.1. vorzureservieren und quartierte sich in einem Hotel ein. Die Konsumentin wurde am späten Nachmittag des  9.1. informiert, dass das Gepäck versiegelt beim Zoll abzuholen sei. Bei der Abholung morgens am 10.1. musste die Konsumentin feststellen, dass der Laptop verschwunden war. Die Hotelkosten für fünf Tage betrugen € 1.416,86, der Kostenvoranschlag für die Installation der speziellen Software auf dem neu angeschafften Laptop betrug € 1.116,00. Der Zeitwert des  gestohlenen Laptops wurde von der Reiseversicherung ersetzt.

Da die Beklagte unter Hinweis auf ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen zu einem Schadenersatz nicht bereit war, klagte der VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministers - die anteiligen Hotelkosten für 3. Tage (9.1. bis 11.1.) und Kosten für die neuinstallierte Software ein.

Das Gericht führte aus, dass die EU-Verordnung  889/2002 einerseits für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck einen Schadenersatz in der Höhe von 1000 SZR vorsähe und darüber hinaus noch 1000 SZR für zusätzliche Schäden, die durch die Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck verursacht würden.

Der Schaden der Wiederherstellung (anm: es ist wohl Installation der Software gemeint) basierte auf Verlust, die Hotelkosten basierten jedoch auf Schaden aus verspäteter Beförderung des Reisegepäcks. Der Diebstahl des Laptops sei ebenfalls als Folge des verspäteten Transports zu sehen. Beide geforderten Beträge lägen unter der SZR-Grenze.
 
Hinsichtlich der Installation der Software liege gemäß § 1298 ABGB die Verschuldensvermutung bei der Beklagten, der Freibeweis sei weder angeboten noch geführt worden. Die Rechtswidrigkeit sei in der Verletzung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag zu sehen.

Den Einwand der Beklagten auf Schadensminderungspflicht, die Konsumentin hätte sich das Gepäck nachschicken lassen können, weshalb ein Verweilen im Hotel in Neu Dehli nicht notwendig gewesen sei, verneinte das Gericht nach dem festgestellten Sachverhalt ua mit der Begründung, dass es einem Reisenden jedenfalls zuzugestehen sei, das vom Luftfahrtunternehmer schon vertragswidrig transportierte Gepäck auch selbst abzuholen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGHS Wien, 26.02.2007, 6 C 1190/06b
Klagsvertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Anmerkung: Die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Mitnahme des Handgepäcks mit dem Laptop beruht darauf, dass sich die beklagte Partei auf unzulässige Bestimmungen in ihren ABB berufen hat, nach welchen elektronische Geräte grundsätzlich nicht im aufgegebenen Gepäck transportiert werden dürfen (Punkt 8.3.4. ABB) und nach welchen eine Haftung für eine Beschädigung oder Verlust derartiger Artikel, die dennoch im Gepäck mitgeführt würden, ausgeschlossen ist (Punkt 8.3.5. ABB) gestützt hat. Ein derartiger Haftungsausschluss ist aber nach einer vom VKI geführten Verbandsklage vom OGH in 4 Ob 88/05b für unzulässig erklärt worden und damit unwirksam was die Beklagte auch zugestanden hat.

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