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Urteil: Schlank & Schick muss zahlen!

Das Landesgericht Eisenstadt hat die Schlank Schick GmbH wegen einer irreführenden Gewinnzusage zur Zahlung von € 3.250,-- verurteilt.

Dem Verfahren liegt eine Aussendung der Schlank & Schick GmbH zugrunde, wonach eine Konsumentin einen Bargeldbetrag von € 3.250,-- erhalten solle. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, eine unverbindliche Testbestellung vorzunehmen. Im September 2002 hatte das Bezirksgericht Oberwart der Klägerin bereits den vollen Klagsbetrag zugesprochen (BG Oberwart, 25.9.2002, 5 C 385/02h, VR-Info 11/2002).

Das LG Eisenstadt bestätigt die Entscheidung des BG Oberwart und hält ausführlich fest, dass die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes nach den Bestimmungen der EuGVVO jedenfalls gegeben ist, und zwar unabhängig davon, ob man den Anspruch nach § 5j KSchG als Klage aus einem Vertrag, als Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder als deliktischen Anspruch betrachtet. Dass auf den gegenständlichen Sachverhalt österreichisches Recht und somit § 5j KSchG anzuwenden ist, war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Im Hinblick auf die EuGH - Entscheidung in der Rechtssache Gabriel (11.7.2002, C 96/00) hält das Gericht außerdem fest, dass die Beurteilung des Anspruches nach § 5j KSchG unabhängig davon ist, ob der Konsument eine Bestellung vornimmt oder nicht. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des OGH bei Gewinnspielen derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Eisenstadt 12.12.2002, 13 R 306/02a

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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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