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Urteil: Schlank & Schick zu 3.250 Euro verurteilt

Gewinnzusagen aus irreführenden Gewinnzusendungen können auch dann bei österreichischen Gerichten eingeklagt werden, wenn die Unternehmer ihren Sitz im Ausland haben. § 5j KSchG ist eine internationale Eingriffsnorm und daher auch bei grenzüberschreitenden Zusendungen anzuwenden.

"Fordern Sie den Gewinn an"

Dem Fall liegt eine Zusendung von Schlank & Schick aus Dezember 2001 zu Grunde, worin der Klägerin angekündigt wurde, sie erhalte eine Bargeldsumme. Die Höhe der "Gesamtsumme" würde sich auf 3.250 Euro belaufen. Sie solle den Gewinn anfordern und - das wurde nicht zur Bedingung gemacht, aber nahegelegt - eine unverbindliche Testbestellung vornehmen. In den kleingedruckten Teilnahmebedingungen war zu lesen, dass die Gesamtsumme auf viele Gewinner aufgeteilt werde und Bargeldguthaben unter 3 Euro nicht ausbezahlt würden. Die Klägerin hat diese Bedingungen nicht gelesen, den vermeintlichen Gewinn von 3.250 Euro angefordert und nicht ausbezahlt bekommen.

Irreführende Gewinnzusage

Das BG Oberwart hat in einem mustergültig begründetem Urteil der Pensionistin den Gewinnbetrag zugesprochen. Es liege eine irreführende Gewinnzusage vor und diese sei nach § 5j KSchG klagbar.

Firmensitz in Deutschland

Das Versandunternehmen hat in Deutschland seinen Sitz. Das Gericht geht dennoch davon aus, dass die Klage in Österreich anhängig gemacht werden kann und österreichisches Recht zur Anwendung kommt.

Vorentscheidung des EuGH ebnet den weg

Diesen Weg hat der VKI in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (Rs C-96/00) geebnet. Das Gericht geht auch dann, wenn keine Warenbestellung erfolgt, davon aus, dass der Verbrauchergerichtsstand vorliegt und sieht in § 5j KSchG zu Recht eine "internationale Eingriffsnorm", die zum Schutz österreichischer Verbraucher bei Auslandsbezug jedenfalls gelten soll.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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