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Urteil: Stop für Datenweitergabe bei "Friedrich Müller"

Der OGH erklärt Klausel-Zustimmung zur Datenübermittlung an jedermann für unwirksam.

Die EVD Direktverkaufs GmbH - Inhaberin der Marke "Friedrich Müller" - verwendete in ihren "Test- und Geld-Anforderungs-Scheinen" die Klausel "Ich stimme ausdrücklich einer Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung meiner Daten im In- und Ausland zu".

Der VKI ging dagegen mit Verbandsklage gemäß § 28 KSchG vor und konnte in allen 3 Instanzen obsiegen.

Der OGH ging davon aus, dass die strittige Klausel es der beklagten Partei ermöglichen würde, ohne Belehrung des Kunden über das Untersagungsrecht gemäß § 268 Abs 6 Gewerbeordnung (GewO) und ohne ausdrücklich erteilter Zustimmung des Kunden, Kundendaten "in alle Welt" (an jedwede andere Person ohne zeitliche Beschränkung zu übermitteln) zu verkaufen. Der OGH verweist im übrigen auf seine Entscheidung 7 Ob 170/98w (siehe oben) und hält auch hier fest, dass die Zustimmungserklärung die zu übermittelnde Datenart, die Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen müsse um § 18 Datenschutzgesetz zu entsprechen. Schließlich müsse eine solche Erklärung auch den Hinweis auf das Widerrufsrecht des Betroffenen im Sinn des § 268 Abs 6 GewO enthalten.

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