Die Verbraucherin kaufte ein Fläschchen mit 100 Prozent reinem Teebaumöl. Am Etikette war zu lesen: "Naturreines ätherisches Öl zur kosmetischen, pflegenden und hygienischen Anwendung, für Aromatherapie sowie als Sauna- und Massageöl geeignet. Nicht in die Augen bringen."
Die Verbraucherin betupfte einige Hautunreinheiten mit dem Öl und bekam eine Allergie. Die Gesichtshälfte schwoll an, brannte und juckte und es bildeten sich Bläschen.
Die Verbraucherin trat ihre Schmerzengeldforderungen dem VKI gemäß § 55 Abs 4 JN ab und wir brachten die Klage ein.
In Fachkreisen ist seit Jahren bekannt, dass das Teebaumöl aufgrund seines sowohl sensibilisierenden als auch hautirritierenden Potentials kontakt-allergische Reaktionen auslösen kann. Dagegen liegt es nicht in der allgemeinen Erfahrung des Benutzerkreises, dass die Anwendung von Teebaumöl Nebenwirkungen verursacht.
Das Gericht ging davon aus, dass mangels Warnhinweisen, das Produkt fehlerhaft ist. Kann nämlich die Verwendung eines an sich fehlerfreien Produktes in bestimmten Anwendungsfällen zu Schädigungen führen, so trifft den Hersteller eine entsprechende Aufklärungs- und Anleitungspflicht. Insbesondere hat der Hersteller für die in der Produktwerbung geweckten und gestärkten Sicherheitserwartungen, die sich nach dem konkreten Wissen der Verkehrskreise richten, einzustehen. Fehlen entsprechende Gefahrenhinweise oder sind diese unzureichend, dann ist das Produkt fehlerhaft.
Im konkreten Fall ging die Verbraucherin erst nach einigen Tagen (es war ein Wochenende dazwischen) zum Arzt. Mit dem Argument, dass sie weniger Schmerzen hätte erleiden müssen, wäre sie gleich mit Cortison behandelt worden, ging das Gericht von einem Mitverschulden von 50 Prozent aus.
Der beklagte Unternehmer hat kein Rechtsmittel ergriffen. Damit ist das Urteil, was seine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft, rechtskräftig. Was die Abweisung eines Teiles des Klagsanspruchs betrifft, hat der VKI Berufung erhoben.