Die EVD Direktverkauf AG betreibt unter verschiedenen Markennamen (insbesondere "Friedrich Müller") Gewinnspiele. Im vorliegenden Fall bekamen Verbraucher eine Zusendung, sie hätten einen von vier Gewinnen (u.a. eine Reise) bereits gewonnen. Sie müssten ihren Gewinn aber noch anfordern. In den Zusendungen ist immer wieder von einem "nicht obligatorischen" Organisationsbeitrag in Höhe von öS 800,-- die Rede. Die Gestaltung der Zusendungen erweckt den Eindruck, dass es notwendig, zumindest aber zweckmäßig sei, diesen "Organisationsbeitrag" zu bezahlen.
Vorgangsweise mittels einstweiliger Verfügung verboten
Die AK reichte Klage ein - verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV). Das Gericht verbot nun dem genannten Unternehmen in Form einer EV diese Vorgangsweise. Konkret soll die EVD bei den Adressaten von Benachrichtigungen über einen ihnen bereits zugeteilten Gewinn nicht den Eindruck erwecken, die Anforderung des Gewinnes hinge von der Zahlung eines Geldbetrages, insbesondere eines sogenannten Organisationsbeitrages in Höhe von öS 800,-- ab, wenn die Adressaten in Wahrheit den Gewinn unabhängig von der Bezahlung eines solchen Betrages erhalten.
Es handle sich diesbezüglich um eine irreführende Werbeankündigung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.