In gegenständlichem Musterverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - wollte der Monteur der Telekom eine Telefonsteckdose in eine Zwischenwand verlegen, auf der keine Heizkörper, sondern lediglich Steckdosen montiert waren. Die Rohre der Heizkörper vermutete der Monteur in einer anderen Wand. Ohne sich über die Lage von Strom- und Gasleitungen bzw Wasserrohren zu informieren bzw ein entsprechendes Messgerät zu verwenden, bohrte er die Zwischenwand in Höhe von ca. 60 cm an, wobei er ein Heizungsrohr beschädigte. Die Telekom weigerte sich die Kosten, die durch die Reparatur des Rohres und den Wasseraustritt anfielen, zu begleichen.
Das BGHS Wien erkannte nun das Verhalten des Monteurs als grob fahrlässig an und betrachtete ein allfälliges Mitverschulden der Wohnungseigentümerin, die die Wohnung erst kurz zuvor erworben hatte, für vernachlässigbar, weshalb die Telekom für den Schaden in Höhe von ca. € 650,- einzustehen hat.
BGHS Wien 23.12.2005, 18 C 56/04y
Klagsvertreter : Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien