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Urteil: Telekom haftet für Beschädigung eines Heizungsrohres bei Verlegung einer Telefonsteckdose

Dass der Monteur nicht vor der Verlegung einer Telefonsteckdose Erkundigungen über das Vorhandensein und die Lage von Rohren bzw Leitungen in einer Zwischenwand eingeholt hat und auch kein entsprechendes Messgerät verwendete, stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, so das BGHS Wien. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

In gegenständlichem Musterverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - wollte der Monteur der Telekom eine Telefonsteckdose in eine Zwischenwand verlegen, auf der keine Heizkörper, sondern lediglich Steckdosen montiert waren. Die Rohre der Heizkörper vermutete der Monteur in einer anderen Wand. Ohne sich über die Lage von Strom- und Gasleitungen bzw Wasserrohren zu informieren bzw ein entsprechendes Messgerät zu verwenden, bohrte er die Zwischenwand in Höhe von ca. 60 cm an, wobei er ein Heizungsrohr beschädigte. Die Telekom weigerte sich die Kosten, die durch die Reparatur des Rohres und den Wasseraustritt anfielen, zu begleichen.

Das BGHS Wien erkannte nun das Verhalten des Monteurs als grob fahrlässig an und betrachtete ein allfälliges Mitverschulden der Wohnungseigentümerin, die die Wohnung erst kurz zuvor erworben hatte, für vernachlässigbar, weshalb die Telekom für den Schaden in Höhe von ca. € 650,- einzustehen hat.

BGHS Wien 23.12.2005, 18 C 56/04y
Klagsvertreter : Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien

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