Gegenstand der Klage war ein Leasingvertrag. Der Beklagte hatte auf diesen Vertrag zunächst einmal eine einzige Rate geleistet. Er war in der Folge vom klagenden Leasinggeber mehrmals und in der Folge auch qualifiziert im Sinn des § 13 KSchG gemahnt worden. Die gesetzte Frist von 2 Wochen hat er ungenützt verstreichen lassen. Erst Monate später bezahlte er Beträge ein, die zwar den eingemahnten Betrag deckten, nicht aber die in der Zwischenzeit erneut aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen. Der Leasinggeber machte jedenfalls Vertragsauflösung und Terminverlust geltend. Der Beklagte wandte ein, dass der Leasinggeber durch Zuwarten auf die Geltendmachung des Terminverlustes verzichtet habe. Dem folgte der OGH nicht. Ein vertragliches, einen qualifizierten Verzug im Sinn des § 13 KSchG voraussetzendes, Rücktrittsrecht kann auch noch nach Bezahlung des qualifiziert eingemahnten Betrages bei fortbestehendem Verzug des Verbrauchers ausgeübt werden. Nimmt der Gläubiger erst nach Fälligkeit überwiesene Teilzahlungen eines in Verzug befindlichen Verbrauchers an, so ist darin in der Regel kein Verzicht auf die Geltendmachung des Terminverlustes zu sehen. Ein konkludenter Verzicht könne nur unter besonderen Umständen angenommen werden, die jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der Gläubiger bereits sehr deutliche Rechtsakte, z.B. in Form von eindeutigen Mahnschreiben, gesetzt hat.
Urteil: Terminverlust nach Zuwarten
Eine Klarstellung zum Thema Terminsverlust: Leasinggeber hat durch Zuwarten auf die Geltendmachung des Terminverlustes verzichtet.