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Urteil: Tor stürzte auf Mechaniker: OGH zur Produktbeobachtungspflicht

Der Produzent muss die Weiterentwicklung in Wissenschaft und Technik verfolgen und entsprechende Hinweise geben. Diese Produktbeobachtungspflicht trifft ausnahmsweise auch einen Händler, wenn er vom Hersteller mit der Beratung und Aufklärung der Abnehmer betraut ist.

Eine Firma lieferte ein Hubgliedertor an eine Lackiererei und nahm einige Jahre später auch eine Wartung des Tores vor. Einige Monate nach der ordnungsgemäßen Wartung stürzte das Tor herab und verletzte einen Mechaniker schwer. Das Tor entsprach grundsätzlich im Lieferzeitpunkt dem Stand der Technik und war ordnungsgemäß montiert. Eine zusätzliche Fangsicherung war auch später nie vorgeschrieben worden. Allerdings wurden bereits vor dem Unfall neue Tore häufig mit einer zusätzlichen Fangsicherung ausgestattet.

Produkthaftung gilt nicht

Das Produkthaftungsgesetz ist schon allein deswegen nicht auf diesen Fall anwendbar, weil das Garagentor vor Inkrafttreten des PHG geliefert wurde. Außerdem ist ein Produkt nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde (§ 5 Abs. 2 PHG).

Je größer der Schaden, desto dringender die Warnpflicht

Der OGH nimmt allerdings Schutz- und Sorgfaltspflichten an, die nicht nur gegenüber dem Vertragspartner sondern auch gegenüber solchen Dritten bestehen, die der vertraglichen Leistung nahe stehen - in diesem Fall der verletzte Mechaniker als Arbeitnehmer der Lackiererei. Der Produzent muss die Weiterentwicklung in Wissenschaft und Technik verfolgen und entsprechende Hinweise geben. Je größer ein drohender Schaden ist, desto stärker ist die Warnpflicht des Herstellers. Je nach Gefährlichkeit des Produktes darf auch nicht auf das Eintreten eines Schadens gewartet werden.

Beobachtungspflicht trifft den Händler

Diese Produktbeobachtungspflicht trifft ausnahmsweise auch einen Händler, wenn er - wie im vorliegenden Fall - vom Hersteller mit der Beratung und Aufklärung der Abnehmer betraut ist.

Durch diese strenge Produktbeobachtungspflicht wird die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PHG in weiten Bereichen zugunsten der Geschädigten untergraben. Allerdings sind unbeteiligte Dritte (innocent bystanders) nicht durch die Produktbeobachtungspflicht geschützt.

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