In den "Bedingungen für die Unfallversicherung" (UVB 2009) der beklagten Versicherung ist folgende Klausel enthalten: "Für Bandscheibenvorfälle wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt." (Art C.2.5)
Der Kl stürzte im Jahr 2014 zweimal, einmal mit schweren Gewichten während eines Arbeitsvorganges und einmal beim Anhaben eines Baumes. Er litt bereits vor den Unfällen an einer degenerativen Vorschädigung der Bandscheiben.
Laut OGH liegt in concreto zwar eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule vor, aber auch die Verschlimmerung der bereits vor dem Unfall bestehenden Krankheitserscheinungen.
Die Klausel verstößt weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Kein Verstoß gegen § 864a ABGB:
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Bandscheibenschädigungen als Gesundheitsschädigungen sind grundsätzlich dem Krankheitsbereich und damit der Krankenversicherung zuzurechnen. Sie entstehen auch ohne äußere Einwirkung aufgrund schicksalhafter oder anlagebedingter Abnützungserscheinungen oder degenerativer Vorgänge im Körper. Zahlreiche Unfallversicherungsbedingungen - wie auch die Musterbedingungen - schließen deshalb bestimmte Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz aus. Dass der Unfallversicherer gegenüber degenerativen Veränderungen Abgrenzungen des Deckungsschutzes vornimmt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unerwartet. Die gegenständliche Begrenzung ist daher weder objektiv ungewöhnlich noch ist sie im Text "versteckt". Ein durchschnittlich sorgfältiger Leser kann sie schon im Hinblick auf die Überschrift zu Art C.2,5. "Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes" dort finden, wo sie zu vermuten ist.
Kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB:
Es besteht keine dispositive Regelung, an der man sich in Hinblick auf die Prüfung der gröblichen Benachteiligung orientieren könnte. Der Ausschluss von Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz erfolgt, um in diesem Bereich typischerweise auftretenden Abgrenzungsproblemen von Unfallfolgen zu degenerativen und anlagebedingten Vorschädigungen von vornherein zu begegnen. Vor diesem Hintergrund führt es auch nicht zu einer unsachlichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers, dass der Unfallversicherer Bandscheibenvorfälle, die eine Verschlimmerung schon bestehender Krankheitserscheinungen - und somit einer der Krankenversicherung zuzuordnenden Gesundheitsschädigung - darstellen, vom Versicherungsschutz ausnimmt.
Die Deckungspflicht der Versicherung wurde verneint.
OGH 5.7.2017, 7 Ob 86/17y