Die CA bietet unter der Bezeichnung "Quali-Banking" ihren privaten Kontokunden die Möglichkeit, bei Inanspruchnahme von Geschäften und Dienstleistungen Punkte zu sammeln und bei Erreichung eines bestimmten Mindestpunktestandes können die Punkte dann unter Zuzahlung in Waren oder Leistungen eingetauscht werden. Diese Waren und Leistungen wurden in einem Prospekt festgelegt und angekündigt, dass dieses Angebot zweimal jährlich gewechselt werde. Wer mitmachen wollte, musste Geschäftsbedingungen akzeptieren, die zum Teil gesetzwidrige Klauseln enthielten.
Der VKI ging mit Verbandsklage gegen diese Klauseln vor. Bei drei Klauseln kam es zu einem Anerkenntnisurteil. Zur Frage von zwei Klauseln zur einseitigen Leistungsänderung durch die Bank sowie zur Frage der Berechtigung der Urteilsveröffentlichung hat nun das Berufungsgericht (rechtskräftig) dem VKI Recht gegeben.
- "Die CA behält sich vor, den Umfang des "QualiBanking-Programms" und dessen Serviceleistungen zu erweitern, aber auch einzuschränken bzw. zur Gänze einzustellen. Es besteht daher kein Anspruch des Kunden auf Aufrechterhaltung der Serviceleistungen."
- "Die CA behält sich das Recht vor, in jenen Fällen, in welchen die bestellten Artikel/Leistungen nicht verfügbar sind, Waren oder Leistungen ähnlicher Natur in gleicher Qualität und von gleichem Wert zu liefern. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Kunde nach seinem Belieben: a) eine andere Leistung aus dem "QualiBanking"-Angebot in Anspruch nehmen oder b) die Abbuchung der Punkte und der Zuzahlung für die ursprüngliche Bestellung wieder rückgängig machen."
In § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sieht der Gesetzgeber vor, dass der Unternehmer einseitige Leistungsänderungen in AGB dann nicht wirksam vereinbaren kann, wenn die Leistungsänderung dem Verbraucher nicht zumutbar, weil nicht geringfügig oder nicht sachlich gerechtfertigt, ist.
Das Gericht ging davon aus, dass sich § 6 Abs 2 Z 3 KSchG natürlich auf alle vertraglich geschuldeten Leistungen beziehe und nicht auf die Hauptleistungen beschränkt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum - wie von der beklagten Partei behauptet - bei einem Kontoinhaber lediglich das Vertrauen auf die irgendwie mit der Führung des Kontos verbunden Leistungen beschränkt sein sollte. Der Bezug von Waren aus einem Warenkorb sei vielmehr dem Verbraucher auch zugesichert und daher nicht einseitig änderbar.
Das Gericht sah auch die Warenbezugsmöglichkeiten (die immerhin die Kunden zur Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen ermuntern sollten) keinesfalls nur als "periphere Zugabe" an, deren Entfall den Kunden nur geringfügig tangieren würde. Soweit die CA argumentierte, ihr könne nicht zugemutet werden, bankfremde Leistungen auf unbegrenzte Dauer zur Verfügung zu stellen, hielt das Gericht entgegen, dass sie dann solche Leistungen nicht zur Verfügung stellen dürfe. Es könne jedenfalls nicht angehen, die damit im Zusammenhang stehenden Defizite auf Seiten der Bank auf die Kunden abzuwälzen. Ein solches Vorgehen sei nicht nur nicht als gerechtfertigt sondern vielmehr sogar als sittenwidrig anzusehen.
Auch dem Argument, dass die Bank gemäß § 36 AGBKU die gesamte Kontoverbindung jederzeit kündigen könne und daher die Kündigung des Kundenprogramms jedenfalls möglich sein müsse, folgte das Gericht nicht. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob ein Dauerschuldverhältnis insgesamt aufgelöst werde, oder ob einzelne Leistungen daraus, die das Austauschverhältnis zwischen den Parteien bestimmen, von einem Vertragspartner einseitig weggenommen werden könnten.
Auch der Vorbehalt, nur "ähnliche" Waren zu liefern, sei für den Kunden unzumutbar, könne doch - angesichts der Dehnbarkeit des Begriffes "ähnlich" - die Lieferung von der eigentlich gewünschten Ware ganz erheblich abweichen.
Das Gericht bestärkte in diesem Zusammenhang auch die Grundsätze, dass es im Verbandsprozess keine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln gibt und von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist.
Schließlich bekräftigte das Gericht, dass es Zweck der Urteilsveröffentlichung sei, eine durch eine Rechtsverletzung hervorgerufene unrichtige Meinung in der Öffentlichkeit richtig zu stellen und zu verhindern, dass diese Meinung um sich greift. Das Urteil wird also in den nächsten Wochen - in Fettdruckumrahmung - in einer Tageszeitung zu veröffentlichen sein.
Das Urteil ist - ebenso wie das Urteil in Sachen VKI gegen Merkur Warenhandels AG (siehe oben) - insbesondere deshalb zu begrüßen, weil damit der Ansicht so mancher "Marketingstrategen", man könne in Rabattprogrammen und Bonus-Systemen straflos das "Blaue vom Himmel" versprechen und sich davon jederzeit - einseitig - wieder verabschieden, wirksam entgegen getreten wurde.
Urteil: Unwirksame Klauseln bei CA "Quali-Banking"
Der VKI ging mit Verbandsklage gegen diese Klauseln vor. Bei drei Klauseln kam es zu einem Anerkenntnisurteil.