Die Klausel, die die Ermächtigung des Telekommunikationsunternehmens zum Gegenstand hat, eine dafür vom Teilnehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zur Zustellung von "rechtlich bedeutsamen Erklärungen und vertragsrelevanten Mitteilungen" zu nutzen, ist intransparent. Rechnungen der Beklagten sind - als rechtlich bedeutsamen Erklärung und vertragsrelevanten Mitteilungen - von der in der Klausel vorgesehenen Möglichkeit der Beklagten, uU per E-Mail zuzustellen, grundsätzlich erfasst. Bei der Beurteilung der Klausel ist die Konstellation zu berücksichtigen, dass trotz einer Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu dem in der Klausel genannten uneingeschränkten Zweck die (gleichzeitige oder frühere) Wahl der Papierrechnung nach § 100 Abs 1 TKG durch den Verbraucher weiter wirksam blieb. Auf diese Konstellation nimmt die Klausel nicht Bedacht, weil sie nicht klarstellt, dass (weiter) wirksam verlangte Papierrechnungen ausgenommen sind. Daher ist für einen typischen Verbraucher in dieser Situation nach dem Inhalt der Klausel unklar, ob er weiter Anspruch auf Zustellung einer Papierrechnung hat oder nicht, obwohl § 100 Abs 1 TKG sicherstellen soll, dass der Teilnehmer "nicht gegen seinen Willen mit einer bestimmten Rechnungsform konfrontiert wird".
Zur Klausel in einem Änderungsschreiben aus dem 2014, die eine Verlängerung der zuvor vorgesehenen Frist für die ordentliche Kündigung von zwei auf drei Monate enthält:
Die Klausel ist gröblich benachteiligend. Wenn ein Verbraucher auf ein - im Regelfall nur für kurze Zeit als "Aktion" angepriesenes - Angebot eines Konkurrenzunternehmens reagieren und den Mobilfunkanbieter wechseln möchte, so hat er ein erhebliches Interesse an einer möglichst kurzen Kündigungsfrist (s 9 Ob 14/17z). Der Hinweis auf die Geltung der Kündigungsfrist von drei Monaten für beide Seiten übergeht den offenkundigen Umstand, dass eine ordentliche Kündigung derartiger Verträge durch den Mobilfunkbetreiber extrem unwahrscheinlich ist, weil er an einer möglichst hohen Zahl an Vertragspartnern interessiert ist.
OGH 30.8.2017, 3 Ob 43/17w
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung zur 2.Klausel:
§ 25d TKG, der bei Verbrauchergeschäften eine Kündigungsfrist des Verbrauchers von einem Monat vorsieht, war hier noch nicht anwendbar (erst am 26.2.2016 in Kraft getreten).