In einem Verbandsverfahren, das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führte, wurden folgende Klauseln der Santander Consumer Bank GmbH als unzulässig erklärt:
Klausel 1: "Für ausbleibende Zahlungen werden für die jeweils überfälligen Forderungen zuzüglich zum jeweils zur Anwendung gelangenden Sollzinssatz (Pkt 3 des Kreditvertrages) sofort fällige Verzugszinsen von 5% p.a., welche kontokorrentmäßig angelastet werden, verrechnet."
Im gegenständlichen Fall ist die Klausel gemeinsam mit folgender Bestimmung zu betrachten:
Klausel 4: "Die Zinsen werden dem Konto am Ende eines jeden Kalenderquartals angelastet und dem Kapital zugeschlagen."
Das HG Wien hielt fest, dass grundsätzlich die Vereinbarung eines vierteljährlichen Kontoabschlusses und eine damit verbundene Kapitalisierung der verrechneten Zinsen zulässig sein kann (vgl 8 Ob 31/12k).
Die Klausel der vierteljährlichen Kapitalisierung steht im Vertragsblattform an einer anderen Stelle als die Klausel über die 5%-igen Verzugszinsen. Da im Vertragsformblatt kein Hinweis vorliegt, dass auch die Verzugszinsen, welche mit "5% p.a." angegeben sind, vierteljährlich kapitalisiert werden, ist die Klausel jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 13 KSchG ist eine Vertragsbestimmung in einem Verbrauchergeschäft unzulässig, nach der die Verzugszinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen. Eine Überschreitung dieser 5%-Grenze ist jedenfalls unzulässig.
Wirtschaftlich betrachtet entstehen dem Verbraucher durch die vierteljährliche Kapitalisierung und den damit verbundenen Zinseszinseffekt Verzugskosten von mehr als 5% pro Jahr.
Folglich verstößt die Klausel 1 gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG und ist auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Die Klausel 4 verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG, da sie im Ergebnis zu höheren als den 5%-igen Verzugszinsen p.a. führt, und ist auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sie
keinen Hinweis darauf enthält, dass auch die Verzugszinsen vierteljährlich kapitalisiert werden.
Klausel 2: "Der KN ist verpflichtet, der BANK den aufgrund seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen und dabei insbesondere sämtliche Mahn- und Inkassospesen, alle der BANK bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Spesen und Kosten, inklusive der Kosten für außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu bezahlen, soweit die daraus resultierenden Beträge entweder gerichtlich bestimmt wurden, oder zweckentsprechend, angemessen und zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die wichtigsten Kosten bei Zahlungsverzug sind: 1. Mahnung EUR 20,30, 2. Mahnung EUR 33,10, 3. Mahnung EUR 47,00, Stundungs- und Zahlungsvereinbarungsgebühr EUR 38,00."
Die in der Klausel festgelegte Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von der Beklagten bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, soweit diese zweckentsprechend, angemessen und notwendig waren, enthält keinen Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1333 Abs 2 ABGB. Das Unterlassen dieses Hinweises macht die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Die vorgesehenen Kosten für die Mahnungen von EUR 20,30, 33,10 bzw 47,00 können bei geringen Zahlungsrückständen unverhältnismäßig sein. Da im Einzelfall die konkret genannten Mahngebühren unverhältnismäßig hohe Betreibungskosten darstellen können, liegt darin eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Da im ersten Teil der Klausel auf den "tatsächlich entstandenen Schaden" verwiesen wird, und andererseits im zweiten Teil Pauschalbeträge genannt werden, kann auch eine Doppelverrechnung von Mahnspesen nicht ausgeschlossen werden.
Hingegen ist folgende Klausel laut HG Wien nicht zu beanstanden:
Klausel 3: "Terminsverlust tritt ein, wenn der KN mit einer Kreditrate, einem Teil einer Kreditrate oder Nebenforderungen mindestens sechs Wochen in Verzug ist. Verzug ist gegeben, wenn die Zahlung am Fälligkeitstag nicht oder nicht zur Gänze geleistet ist. Voraussetzung für die Geltendmachung des Terminsverlustes ist, dass die BANK dem KN - allenfalls auch innerhalb des vorerwähnten Zeitraumes von sechs Wochen - unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen gemahnt hat."
Der klagende VKI hatte hierzu geltend gemacht, dass die gleichzeitige Vereinbarung von Terminsverlust, vierteljährlicher Kapitalisierung und 5% Verzugszinsen zu einer für den Verbraucher nachteiligen Situation führt.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei müssen die gegenständlichen Klauseln laut HG Wien aber (auch) isoliert betrachtet werden, da sie materiell eigenständige Regelungsbereiche enthalten. Die Vereinbarung eines Terminsverlusts ist für sich selbst betrachtet üblich und hier nicht überraschend. Somit wird festgehalten, dass die gegenständliche Vereinbarung eines Terminsverlustes, die im Wesentlichen § 14 Abs 3 VKrG wiedergibt, nicht unzulässig ist. Die Klausel 3 kann demnach in den AGB sozusagen "allein" bestehen bleiben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 2.12.2014)
HG Wien 25.11.2014, 43 Cg 14/14b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien