Hinsichtlich der fünf gegenständlichen Klauseln hatte bereits das Berufungsgericht die Ansicht des VKI geteilt und die Verwendung der Klauseln wegen Gesetzwidrigkeit untersagt. Die Gegenseite hatte dagegen nun ordentliche Revision erhoben, bekam aber vor dem OGH nicht Recht. Folgende Klauseln sind demnach unzulässig:
1. Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftige, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den/die Hauptschuldner …an Hauptsumme, Zinsen, Kosten und Gebühren aus dem im Inland beurkundeten * Vertrag über Euro * vom * übernommen.
Der OGH spricht zu dieser Klausel aus, dass zunächst nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar sei, ob die Haftung des Bürgen auf Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertrag beschränkt sei, oder diese auch auf andere Ansprüche als jene, die eigentlicher Anlass der Verbürgung sind, erstreckt werden solle. Soweit daher die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank gegen einen bestimmten Schuldner auferlegt werden solle, würde sie nach einhelliger Lehrmeinung eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 1 und 3 ABGB darstellen. Der OGH verweist außerdem auf die Rechtsprechung des deutschen BGH, der solche Erstreckungsklauseln ebenfalls für unzulässig erachtet. Auch der OGH selbst hatte in 7 Ob 278/01k eine ähnliche Klausel als ungewöhnlich iSd § 864a beurteilt. Jedenfalls, und damit schließt der OGH seine Ausführungen im gegenständlichen Fall, sei die Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren dann gröblich benachteiligend, wenn sie undifferenziert "sämtliche Kosten" überwälzt. Da damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet werden würde, ist die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären (RS0110991).
2. Die Bürgschaft erstreckt sich auf bei Fälligkeit nicht bezahlte Zinsen, Kosten und Gebühren selbst dann, wenn die oben angeführte Bürgschaftssumme überschritten wird. Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind. Die Haftung bleibt in voller Höhe bestehen, bis das angeführte Konto glatt gestellt ist.
Auch hier begründet sich die Gesetzwidrigkeit der Klausel zum einen in der undifferenzierten Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren wie bei Klausel 1. Außerdem ist sie unter dem Aspekt des § 1353 ABGB bedenklich, da sich die Bürgschaft auf künftige noch gar nicht absehbare Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner beziehe und keine Haftungsgrenze vorgesehen ist. Durch die Klausel könnte es dadurch zu einer für den Bürgen überraschenden Überschreitung der im Vertrag angeführten Bürgschaftssumme kommen. Sie sei daher auch in Hinblick auf § 864a ABGB bedenklich. Die Klausel verstoße überdies gegen § 25 Abs 2 KSchG, weil der Bürge für die vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen unabhängig davon einzustehen hat, ob die Bank der Verständigungspflicht über den Verzug des Hauptschuldners entsprochen hat.
3. Leistet der Bürge an die Bank Zahlungen, gehen deren Rechte erst dann auf ihn über, wenn die Bank wegen allen ihren Forderungen gegen den Hauptschuldner volle Befriedigung erlangt hat. Bis dahin gelten die Zahlungen nur als Sicherheit.
Das Erstgericht hatte die Klausel für wirksam angesehen, da eine solche Vereinbarung verhindern solle, dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers durch konkurrierende Regressansprüche des Bürgen beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht hatte hingegen die Unzulässigkeit der Klausel ausgesprochen. Der OGH bestätigte nun die Ansicht des Berufungsgerichts und gab dem Unterlassungsbegehren statt: § 1358 ABGB, die Legalzession auf den Bürgen, ist grundsätzlich dispositiv. In 3 Ob 195/97s hatte das Höchstgericht festgehalten, dass bei bloßer Teilzahlung des Bürgen der Übergang von Sicherheiten vertraglich aufgeschoben werden könne. Mit der gegenständlichen Klausel werde allerdings der Übergang der Gläubigerrechte auch für den Fall der Vollzahlung durch den Bürgen hinausgeschoben. Dann würden aber überhaupt keine Gläubigerinteressen mehr vorliegen, die eine derartige Bestimmung rechtfertigen könnten. Da nach dem Wortlaut die Aufschiebung sogar bis zur Abdeckung aller Forderungen der Bank, also auch von Forderungen, für welche keine Haftung des Bürgen besteht, gegen den Hauptschuldner erfolgen soll, schließe sich der OGH der Lehrmeinung von P. Bydlinksi und Th. Rabl an. Ein formularmäßiges Hinausschieben der Legalzession ist daher jedenfalls dann gröblich benachteiligend und unwirksam, wenn sie sich auch auf den Fall der Vollzahlung durch den Bürgen bezieht. Dies gelte umso mehr für den Fall, dass die Aufschiebung nicht nur bis zur Befriedigung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung, sondern bis zur Abdeckung auch anderer Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger erfolgt.
4. Sofern der Bürge nicht binnen 4 Wochen nach Zahlung sein Recht gemäß § 1358 Satz 2 ABGB bei der Bank schriftlich geltend macht, ist die Bank berechtigt, die entsprechenden Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Hauptschuldner endgültig auszufolgen.
Es bedarf nach stRspr und hL keines besonderen Übertragungsaktes; vielmehr tritt der Regressberechtigte aufgrund des Gesetzes (§ 1358 ABGB) in die Rechte des Gläubigers ein. Die Regelung, wonach der Bürge also die Legalzession schriftlich und noch dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen erklären müsse, stelle eine wesentliche Schlechterstellung des Bürgen dar, die durch keine sachliche Rechtfertigung gedeckt sei.
5. Ich/Wir erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass die Bawag PSK zum Zwecke der Bonitätsprüfung gegebenenfalls auf meine/unsere Kosten bei der Gebietskrankenkasse einen aktuellen Versicherungsdatenauszug beantragt und ich/wir ermächtige/n hiermit die Gebietskrankenkasse der Bawag PSK diesen Auszug zu übermitteln.
Das Berufungsgericht hatte die Klausel entgegen der Ansicht des Erstgerichts (welche die Zulässigkeit damit begründete, dass Anfragen bei der Gebietskrankenkasse derzeit kostenfrei seien, weshalb eine entsprechende Kostenbelastung gar nicht stattfinden könne) die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt. Der OGH bestätigte nun diese Ansicht: Bei kundenfeindlichster Auslegung im Verbandsverfahren sei nämlich unklar, welche Kosten vom Verbraucher zu tragen sind. Bei wörtlicher Auslegung könnten damit auch Kosten der Bank, die dieser iZm der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges entstehen, umfasst sein. Überdies bestehe keine Einschränkung in der Klausel auf erforderliche oder angemessene Kosten. Damit verletzt die Bestimmung das Transparenzgebot und ist unzulässig.
OGH 17.12.2009, 6 Ob 212/09h
Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer
Volltextservice