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Urteil: Verbot der Gesundheitswerbung für "BTM-Infrarot-Powerkabine"

Das LG Wels untersagte der Firma BTM in einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSK) die Werbung mit Krankheiten, die angeblich behandelt oder gelindert werden könnten, sowie die Aussage, dass eine Gewichtsabnahme - ohne körperliche Anstrengung oder Ernährungsumstellung - möglich sei.

Die Firma BTM Beste Therapeutische Markenprodukte GmbH vertreibt u.a. sogenannte "BTM-Infrarot-Powerkabinen". Unter der Überschrift "Das heilende Fieber durch Infrarot-Tiefenwärme" wird in Inseraten ausgeführt: "Chronische Gelenkserkrankungen, Weichteilrheuma, Asthma, Bronchitis, Nebenhöhlenentzündungen, Verdauungsprobleme, Stärkung des Immunsystems, Harnwegsinfektionen usw. werden damit behandelt". Auch im Internet wurde die vorbeugende, heilende oder lindernde Wirkung von Infrarot-Tiefenwärme für verschiedenste Krankheiten (so ua auch Ischias, Rheuma, Gicht, Gastritis und Prostata-Blasenschmerzen) beworben. Darüber hinaus wird auch ein Abnehmen ohne Ernährungsumstellung oder körperliche Betätigung nahegelegt.

Der VKI ging gegen diese gesundheitsbezogene Werbung - im Auftrag des BMSK - mit Verbandsklage vor und klagte auf Unterlassung. Dem hat das Erstgericht - nach einem umfassenden Beweisverfahren mit Sachverständigem - nunmehr stattgegeben.

Gesundheitsbezogene Angaben sind - so das Gericht - dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind. Mit derartigen Angaben darf also nur dann geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn nicht nur Gesundheitsförderung, sondern darüber hinaus Heilung angekündigt wird.

Durch das Anführen von ärztlichen Gutachten in der Werbung werde der Eindruck erweckt, die behaupteten Wirkungen seien wissenschaftlich nachgewiesen. Dieser Eindruck ist aber - nach den Feststellungen des Gerichtes auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen - unrichtig, weil es keine wissenschaftlich abgesicherten Nachweise für die behaupteten Wirkungen von Infrarot-Tiefenwärme hinsichtlich der angeführten Krankheiten sowie für eine nachhaltige Gewichtsabnahme gäbe.

Der Sachverständige räumt nämlich ein, dass es eine Vielzahl von Wirkungen - heilende aber auch schädigende - der Infrarot Strahlung auf den menschlichen Körper gäbe. Eine Laienwerbung zur Behandlung einer Krankheit ohne Indikation und Kontrolle durch einen Arzt könne aber geradezu gefährlich sein.

Wissenschaftliche Studien, die Hinweise auf eine heilende Wirkung geben, sodass eine heilende Wirkung anzunehmen sei, gäbe es nur hinsichtlich kalter Hände und Füße; aber auch da sei die Wirkung nicht in wissenschaftlich überzeugender Weise belegbar. Wissenschaftliche Hinweise, dass der Krankheitsverlauf sogar ungünstig beeinflusst werde, gäbe es bei Harnwegsinfektionen, Hepatitis, Gicht und einem Abnehmen ohne Begleitmaßnahmen. Ein Gewichtsverlust in einer Infrarot Kabine sei nur temporär durch Flüssigkeitsverlust gegeben. Diesen müsse man danach ausgleichen; tue man das nicht, sei das sogar gefährlich. Ohne zusätzliche Maßnahmen sei nennenswertes Abnehmen in einer Infrarot-Kabine nicht erklärbar.

Das Gericht untersagte daher die irreführende Gesundheitswerbung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Wels 20.8.2007, 4 Cg 54/04i
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

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