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Urteil: Verbot der Gesundheitswerbung für Krebs-Wunder-Mittel

Der OGH bestätigte ein Urteil des OLG Wien in einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSK), wonach die Werbung, "Dr. Raths Zellular-Medizin-Formulas" könnten schwerste Krankheiten wie insbesondere Krebs heilen und/oder ihnen vorbeugen, unzulässig sei.

Die Dr. Rath Health Programs BV (vormals Matthias Rath BV)mit sitz in den Niederlanden, die die umstrittene "Zellular-Medizin"- hoch dosierte Vitaminpräparate nach Dr.Rath - vertreibt, warb auf zahlreichen Websites damit, dass die Präparate schwerste Erkrankungen, insbesondere Krebs, heilen könnten.

Dr. Rath selbst hat mit der "Zellularmedizin" einen alternativmedizinischen Ansatz entwickelt. Diesen stellt er in zahlreichen Büchern vor. Seinen Thesen zufolge entstünden chronische Volkskrankheiten, wie Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall durch einen Mangel an Vitaminen und Nährstoffen in den Körperzellen und könnten durch eine optimale tägliche Versorgung mit diesen Stoffen verhindert bzw. geheilt werden. Der Öffentlichkeit verkauft sich Dr. Rath als "Krebsheiler".

Da die krebsheilende Wirkung der Produkte wissenschaftlich nicht bewiesen ist - auch im Verfahren wurde der Beweis nicht angetreten - beauftragte das BMSK den VKI mit der Unterlassungsklage gemäß § 2 UWG gegen die Rath BV. Diese Klage wurde durch drei Instanzen gewonnen. Der beklagten Firma wurde verboten zu behaupten, die von ihr vertriebenen Präparate, etwa "Dr. Raths Zellular-Medizin-Formulas", könnten schwerste Erkrankungen wie insbesondere Krebs heilen und/oder ihnen vorbeugen, wenn diese Behauptungen wissenschaftlich nicht erwiesen sind und darauf nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.

Die Beklagte hatte eingewendet, dass sie auf der inkriminierten Web-Site einen Disclaimer aufgenommen habe, wonach diese Web-Site nicht an Benutzer in Österreich gerichtet sei. Der OGH geht davon aus, dass ein solcher Disclaimer nur ein Indiz sei, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet sei. Wenn aber die Beklagte nach wie vor den österreichischen Markt beliefere und eine Reihe von Links auf andere Web-Sites derselben Unternehmensgruppe verweisen, die unveränderte Werbung mit Gesundheitsaussagen bieten, dann nehme das dem Disclaimer seine einschränkende Wirkung.

Der OGH hält auch fest, dass das in § 20 E-Commerce-Gesetz (ECG) verankerte Herkunftslandprinzip der Anwendung österreichischen Wettbewerbsrechtes auf an österreichische Verbraucher gerichtete Online-Werbung nicht entgegenstehe.

OGH 20.3.2007, 4 Ob 47/07a
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

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