Zum Inhalt

Urteil: Verfallsregegelung bei Handy-Wertkarten immer noch rechtswidrig

In einem Verbandsverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - hat das OLG Wien als Berufungsinstanz die Verfallsregelung von ONE, wonach eine Rückforderung vorhandenen Guthabens mangels Wiederaufladung bereits nach 7 Monaten als rechtswidrig erkannt.


Nach der Grundsatzentscheidung des OGH vom 18.8.2004, 4 Ob 112/04f (siehe VRInfo 11/2004) war entschieden, dass jedenfalls der Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit rechtswidrig ist.

Die klagsgegenständliche Klausel will den Verfall des Guthabens nunmehr binnen einer Frist von 7 Monaten eintreten lassen, während derer auch eine Rückforderung - unter Begleichung einer Gebühr - erfolgen kann.

Das OLG Wien betrachtet diese Klausel - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung - als gegen § 879 Abs 3 ABGB verstossend. Der Rückforderungsanspruch unverbrauchten Guthabens ist als Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (condictio causa finita) zu qualifizieren, welcher in der Regel einer Verjährungszeit von 30 Jahren unterliegt. Es handelt sich somit um eine krasse Einschrängung der nach allgmeinen Regeln gewährten Zeit zur Rechtsverfolgung. Weiters ist dem ebenfalls in die Betrachtung nach § 879 Abs 3 ABGB einzubeziehende Element der "verdünnten Willensfreiheit" beträchtliches Gewicht beizumesssen.

Die Ungerechtigkeit, die bereits der OGH in E 4 Ob 112/04f aufzeigte, bestehe durch die Klausel weiter: Die Kostentragung wird auf jene Kunden verschoben, welche ihr Redstguthaben nicht binnen 7 Monaten zurückfordern. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass die von sämtlichen Kunden verursachten Kosten auf diesen Kundenkreis abgewälzt wird.

Da keine sachliche Rechtfertigung für das Vorgehen von ONE zu erkennsen sei, ist diese als "gröblich benachteiligend" iSd § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen, so das OLG Wien.

OLG Wien 28.12.2005, 3 R 122/05s
Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang