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Urteil: Verjährungsfalle bei Irrtumsanfechtung

Figurella wartete trickreich den Ablauf der Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung ab.

Die beklagte Verbraucherin war im Jänner 1996 über eine Werbebroschüre von Figurella auf deren Angebote zur Gewichtsreduktion aufmerksam geworden und hatte - nach einem Beratungsgespräch - einen Behandlungsvertrag unterzeichnet. Sie sollte 60 Behandlungen zum einem Gesamtpreis von 39.000.- öS konsumieren.

In der Folge nahm die Verbraucherin die Behandlungen nicht in Anspruch und stellte die Zahlungen ein. Sie sei von Figurella bei Vertragsabschluss in Irrtum geführt worden. Auf ein entsprechendes Schreiben kam von Figurella keine Antwort mehr. Nach mehr als drei Jahren nach Vertragsabschluss kam dagegen die Klage auf Zahlung ins Haus geflattert. Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten.

Erstgericht und Berufungsgericht sahen nunmehr die Irrtumsanfechtung als verjährt an. Die Frist zur - gerichtlichen - Anfechtung wegen Irreführung beginnt mit Vertragsabschluss zu laufen. Eine außergerichtliche Geltendmachung der Einrede des Irrtums reicht nicht aus (3 Ob 20/97f, 9 Ob 308/99f), die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Das Gericht sieht zwar das Problem, dass die klagende Partei trickreich den Ablauf der Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung abgewartet und die Klage erst danach - aber vor drohender Verjährung der Klagsforderung - eingebracht hat, zieht daraus aber nicht den Schluss, dass dies grob unbillig sei.

Da wir uns aber auch auf Schadenersatz aus der Verletzung von vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten berufen haben, wurde das Urteil des Erstgerichtes dennoch aufgehoben und nun wird ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen sein.

Tipp: Im Fall der Einwendung der Irreführung gegen Ansprüche von Unternehmern reicht eine außergerichtliche Geltendmachung nicht aus, wenn der Unternehmer diese Anfechtung nicht anerkennt, sondern z.B. gar nicht reagiert. Man müsste auf Aufhebung (Anpassung) des Vertrages klagen um Rechtsklarheit zu schaffen. Tut man dies nicht, setzt man sich der Gefahr der "Verjährungsfalle" aus.

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