Der klagende Verbraucher interessierte sich nach dem Erwerb eines PC für einen EDV-Kurs und vereinbarte aufgrund eines Werbeanrufes eines Vertreters der Firma 2F ein Beratungsgespräch. Für den klagenden Verbraucher war es besonders interessant, dass der Kurs in der Nähe seines Wohnortes stattfinden sollte. Er unterfertigte schlussendlich einen Schulungsvertrag und bezahlte in Form von drei Teilzahlungen ein Gesamtentgelt von ATS 27.340,--.
In der Folge besuchte der klagende Verbraucher den Kurs nicht und verlangte - gestützt auf das Argument einer Verkürzung über die Hälfte - unterstützt von der AK Steiermark die Rückzahlung des Werklohnes.
Ungerechtfertigt hoher Preis
Das Erstgericht stellte fest, dass im Rahmen des Kurses für 8 Personen lediglich 2 PCs zur Verfügung standen und erst gegen Ende des Kurses der Trainer auch zusätzlich seinen privaten Laptop für Übungszwecke zur Verfügung stellte. Der Kurs habe alle 14 Tage jeweils in der Dauer von 3 Stunden stattgefunden. Am 5.Kursabend wurde über das Internet vorgetragen. Für die gesamte Kursgruppe stand jedoch lediglich ein PC für maximal 60 Minuten online zur Verfügung.
Das Gericht ging davon aus, dass der tatsächliche Wert des vertragsgegenständlichen Kurses lediglich rund ATS 6.000,-- betragen habe.
Das Institut 2F Informatik GmbH wurde von beiden Instanzen zur Rückzahlung des Werklohnes verurteilt.