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Urteil: Verletzung der Sorgfaltspflichten - Schadenersatz

Der Makler muss als Sachverständiger den Auftraggeber beraten und auch allenfalls Erkundigungen - etwa über die Parifizierung einer Wohnung - einholen. Verletzt er diese Pflichten, wird er schadenersatzpflichtig.

Der Kläger wollte über Vermittlung des später geklagten Immobilienmaklers eine Eigentumswohnung erwerben. Er legte ein Anbot und bezahlte einen Provisionsvorschuss von S 15.500,--. Weiters wurde die Kreditaufnahme in die Wege geleitet. Später wurde ihm vom Makler mitgeteilt, dass zu der Wohnung noch ein weiteres Zimmer, Top 15a gehöre, welches mitparifiziert sei, worauf der Kläger erklärte, am Erwerb der Wohnung nicht mehr interessiert zu sein. In einem weiteren Telefonat wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Wohnung umparifiziert werden könnte, so dass nach Ansicht des Beklagten kein Grund mehr bestanden hätte, die Wohnung nicht zu nehmen.

Der Kläger klagte auf Rückzahlung des Provisionsvorschusses.

Während das Erstgericht zwar der Klage stattgab, aber vom rechtsgültigen Zustandekommen des Hauptvertrages durch eine dem Vertragserrichter zugegangene Annahmeerklärung ausging, wovon der Kläger in der Folge berechtigt zurückgetreten sei, subsumierte die 2. Instanz den Sachverhalt unter § 15 MaklerG und sprach dazu aus, dass das bloße "Vorliegen" einander deckender Anbots- und Annahmeerklärungen zivilrechtlich irrelevant sei, weil für das Zustandekommen des Vertrages sowohl Anbot als auch Annahme zugangsbedürftige Willenserklärungen seien. Das ergänzende Vorbringen des Beklagten, die Annahmeerklärung befände sich beim Vertragserrichter sei eben gerade nicht die Behauptung eines Zugangs der Annahmeerklärung an den Auftraggeber (hier der Kläger).

Es käme daher lediglich eine gem. § 15 MaklerG zulässig vereinbarte Provision in Betracht, der eine Provision ohne Vermittlungserfolg nur dann erlaubt, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben und nur deshalb nicht zu Stande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Die Mitteilung des Beklagten hinsichtlich des zusätzlichen Zimmers sei sehr wohl ein beachtenswerter Grund. Die hierauf vom Kläger umgehend vorgenommene Stornierung des Vertrages hätte vielmehr einer Schadensminderungspflicht des Klägers entsprochen, um Mehrkosten aus dem Kredit zu vermeiden.

Auch die weitere Ablehnung des Geschäftes nach Mitteilung, die Wohnung könne umparifiziert werden, sei aufgrund der widersprüchlichen Mitteilungen verständlich. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Provisionsvorschusses wurde somit bejaht.

Dem Kläger wurde darüber hinaus Schadenersatz für frustrierte Aufwendungen hinsichtlich des Kredites in Höhe von S 11.760,-- zugesprochen. Dem Makler wurde zur Last gelegt, dass er sich nicht näher über die Wohnung informiert hätte.

Der Immobilienmakler sei Sachverständiger für Grundstücksangelegenheiten und habe die Pflicht, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Seine Pflicht, Erkundigungen über Eigentumsverhältnisse auf Verkäuferseite einzuholen, beschränke sich nicht darauf, in das Grundbuch und in die diesbezügliche Urkundensammlung Einsicht zu nehmen, sondern umfasst auch die Einholung sonstiger Erkundigungen. Auch der Umstand, dass die Eigentumswohnung durch Neuparifizierung nachträglich in den zu vermittelnden Zustand hätte gebracht werden können, berühre die bereits eingetretene Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schaden in Form frustrierter Kreditkosten nicht.

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