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Urteil: Verpatzte Kreuzfahrt - Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Aufgrund desolater Zustände auf einem Kreuzfahrtschiff sprach das Gericht eine Preisminderung von 50% sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von € 40 pro Tag zu.

Der Kläger buchte im Juli 2001 für sich und seine Familie vom 16.12.2001 bis 5.1.2002 beim gegnerischen Reiseveranstalter eine Reise nach Ecuador. Der Reisepreis betrug insgesamt € 14.458,98. Gemäß Reiseprogramm sollte nach einer Stadtbesichtigung in Quito vom 16.12. bis 26.12.2001 eine Bergtour in Begleitung eines englischsprachigen Bergführers stattfinden. Diesen Teil der Reise absolvierte der Kläger alleine. Im Anschluss daran sollte die gesamte Familie eine Galapagos-Kreuzfahrt auf einem Boot der Mittelklasse antreten.

Im wesentlichen wurden folgende Mängel vom Kläger beanstandet: Anlässlich der Stadtbesichtigung entfiel die zugesicherte Besichtigung der Jesuitenkirche. Vom 19.12. bis 21.12.2001 wurde der englischsprachige Bergführer durch seinen lediglich Spanisch sprechenden Kollegen ersetzt. Der Kläger war mit dem Wechsel in der Person des Bergführers nicht einverstanden.

Am 27.12.2001 bestiegen der Kläger und seine Familie das Kreuzfahrtschiff, das in einem desolaten und unsauberen Zustand war. Die Kabinen rochen modrig, was insbesondere bei den Töchtern des Klägers Übelkeit verursachte. Auf dem Schiff befanden sich auch Kakerlaken, wobei das genaue Ausmaß des Ungezieferbefalls nicht feststellbar war.

Überdies erhielten der Kläger und seine Familie jeweils lediglich ein kleines Handtuch zur Verfügung gestellt, das erst am 4. Tag nach Urgenz gewechselt wurde. Weiters wurden die unsaubere Bekleidung sowie die schmutzigen Hände des Küchenpersonals, das einmalige Servieren von schimmligen Brot und der mehrstündige Ausfall der Toiletten beanstandet.

Das Erstgericht wertete als Mangel, dass die Besichtigung der Jesuitenkirche entfiel und dass der Bergführer durch einen nicht deutsch- oder englischsprachigen Kollegen ersetzt wurde. Dafür bestand ein Preisminderungsanspruch in Höhe von 5% (ausgehend vom täglichen Reisepreis in Höhe von € 252,59 und einer Dauer der Beeinträchtigung von 11 Tagen errechnete das Gericht einen Betrag von € 138,92).

Für die mangelhaften Zustände am Kreuzfahrtschiff erachtete das Erstgericht eine Preisminderung von 50% als angemessen. Bei einer Reisedauer von 8 Tagen errechnete das Gericht einen Preisminderungsanspruch von insgesamt € 3.827,15.

Zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen für entgangene Urlaubsfreude führte das Erstgericht grundsätzlich aus, dass § 31e KSchG auch auf alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.2004 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden sei. Dem Kläger und seiner Familie wurde letztendlich nur für die Schiffsreise ein Schadenersatz in Höhe von € 40 pro Tag zugesprochen. Für die Bergtour des Klägers wurde hingegen kein Schadenersatz zuerkannt, weil man nicht davon ausgehen konnte, dass ein erheblicher Teil der vertraglichen Leistung nicht erbracht wurde.

Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 11.7.2005, 50 R 61/05k
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Klagevertreter: DDr. Paul Hopmeier, RA in Wien

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