Im Sommer 2000 erhielt eine Konsumentin eine Zusendung der EVD Direktverkauf AG, in der Ihr einer von vier Gewinnen (Bargeld/Auto/Fernseher/Paris-Reise) zugesagt wurde. In der Antwortkarte konnte sie ankreuzen, welchen Gewinn sie am liebsten bekommen würde. Am Kuvert der Zusendung war von Gewinnen in Höhe von 350.000 Schilling die Rede.
VKI-Klage abgewiesen
Die Klage auf Zahlung der 350.000 Schilling in eventu auf Ausfolgung des Autos wurde durch zwei Instanzen abgewiesen.
Für die Gerichte ergab sich aus den Zusendungen zweifelsfrei, dass die Klägerin als garantierte Gewinnerin zwar einen der vier Preise gewonnen habe, es aber nicht feststehe, welchen konkreten Preis sie gewonnen habe. Aus der Möglichkeit jenen Preis anzukreuzen, den sie am liebsten haben wolle, könne die Klägerin nicht ableiten, dass sie sich aussuchen könne, was sie gewonnen habe.
Gewonnene Reise kostet soviel wie im Reisebüro
Aus der Erfahrung des VKI gewinnt die Masse der "Glücklichen" idR die Reise; von Reiseteilnehmern war zu erfahren, dass mit Organisationsbeitrag, Saisonaufschlag und sonstigen Zusatzkosten die Reise idR in etwa soviel Wert gehabt habe, wie wenn man eine billige Reise im Reisebüro gebucht hätte.
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien