Die Konsumentin (Beklagte) wollte abnehmen und schloss mit Figurella einen Vertrag zur Gewichtsreduktion. Bei Vertragsabschluss wurde die Konsumentin nicht darauf hingewiesen, dass sie - um tatsächlich abzunehmen - neben einer Ozonbehandlung auch eine strenge Diät einhalten muss.
Da von einer Diät nicht ausdrücklich die Rede war, wandte die Konsumentin außergerichtlich Irrtum ein und bezahlte das vereinbarte Entgelt nicht. Figurella reagierte darauf nicht, sodass die Konsumentin die Angelegenheit als erledigt betrachtete.
Das erwies sich als vorschnell: Kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist klagte die Gegenseite das offene Entgelt doch noch ein. Es stellte sich nunmehr die Frage, ob die Konsumentin den Umstand, dass sie von der Beraterin in die Irre geführt worden war, selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung der Entgeltforderung der Gegenseite entgegenhalten konnte.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht sahen die Irrtumsanfechtung als verjährt an. Das Berufungsgericht führte aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Vertragsanfechtung wegen Irrtums schon mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu laufen beginne. Eine außergerichtliche Geltendmachung der Einrede des Irrtums reiche nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies hat der OGH auch jüngst in einer Entscheidung (3 Ob 20/97f, 9 Ob 308/99f) klargelegt.
Das Berufungsgericht übersieht dabei nicht das Problem, dass die Klägerin den Ablauf der Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung abgewartet und die Klage erst kurz vor Verjährung der Klagsforderung eingebracht hat; es zieht daraus aber nicht den Schluss, dass dies grob unbillig sei.
Da wir gegen den Klagsbetrag allerdings auch Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten aufrechnungsweise eingewendet haben, wurde das Ersturteil dennoch aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Das Erstgericht ging nach Einholung eines Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Klägerin Aufklärungspflichten verletzt hatte, weil die angebotene Behandlungsmethode ( Ozon-Sauerstoff-Behandlung, Bewegungsprogramm TPM und generelle Ernährungshinweise ) nicht zu der garantierten Abnahme von 60 cm führen kann. Die Reduktion der Körpermaße sei vielmehr nur durch eine umfassende Änderung der Essgewohnheiten und einer Kalorienreduktion möglich. Darauf wurde die Konsumentin während des Beratungsgespräches nicht ausdrücklich hingewiesen. Die Konsumentin konnte daher zu Recht ihre Schadenersatzforderung in Höhe des Klagebegehrens einwenden. Figurella erhob Berufung, allerdings ohne Erfolg.
LG Linz 9.10.2002, 11 R 136/02z
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Beklagtenvertreter: Dr. Dieter Gallistl, RA in Linz