Tatsächlich gab es die 1000 Freiminuten in alle anderen Netze erst zum Paketpreis von 75 EUR im Monat. Um 10 EUR monatlich bot One nur 30 Freiminuten in alle Netze und 100 Freiminuten zu One und ins Festnetz.
Der VKI brachte dagegen im Auftrag des BMSK die Unterlassungsklage ein und bekam in erster Instanz Recht. Auch die 2.Instanz gab der Berufung von One nicht statt.
One argumentierte gegen den vorwurf der irreführenden Werbung, dass es die angesprochenen Kunden schon gewöhnt seien, weitere Aufklärungen über Telefontarife - und Einschränkungen der Werbeangebote- auf den Webseiten der Telefonbetreiber zu finden.
Außerdem habe man die Werbung grafisch so gestaltet, dass sich das kreisförmige Feld mit der Preisangabe "ab EUR 10,00" nur mit dem anderen Kreis "One Plus" überlappe, nicht aber mit den Angaben zu den jeweiligen Freiminuten und Gratis-SMS. Daraus sei schon ersichtlich, dass diese Leistungen eben nur alternativ im jeweiligen Tarifmodell zu haben seien.
Abgesehen davon, dass sich der Werbende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung immer die für ihn ungünstigere Deutung gefallen lassen muß, kam das Gericht zum Schluß, dass die Werbung für One Plus gar nicht mehrdeutig und unklar, sondern nur unrichtig und unwahr sei und damit irreführend iSd § 2 UWG. Es treffe zu, dass "1000" immer blickfangartig herausgestellt würde, aber gerade unter der Auffassung der durchschnittlich angesprochenen Interessentenkreise müssen dann eben die angekündigten Leistungen (jedesmal 1000 Freiminuten) wahr und richtig sein. Die beanstandete Werbung sei daher unzulässig.
Gegen die Entscheidung steht One nur noch die außerordentliche Revision an den OGH offen.
OLG Wien, vom 25.5.2007, 1R 219/06t
HG Wien, 18.8.2006, 10 Cg 69/06m
Klagsvertreterin: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in in Wien