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Urteil: VW Golf gewonnen, aber nicht bekommen

Teilnahmebedingungen auf der Innenseite des Kuverts - Konsument klagte Gewinn ein.

Ein Verbraucher bekam von einem Versandhaus unter dem Titel "rubbeln und gewinnen" eine Werbezusendung. In drei Schritten könne er einen Golf Cabrio gewinnen: Er müsse auf einem Rubbelkupon die Kennzeichentafel des VW Golf frei rubbeln, diese Nummer mit den ausgewählten Nummern, die daneben abgedruckt waren, vergleichen und wenn die Nummern übereinstimmen, die Marke auf einem Bestellbon kleben und schnell einsenden. Der Verbraucher rubbelte und siehe da, die Gewinnzahlen stimmten überein. Er forderte das neue Golf Cabrio an, bekam dieses aber nicht ausgefolgt.

Teilnahmebedingungen auf der Innenseite des Kuverts

Das Unternehmen berief sich auf Teilnahmebedingungen, die kleingedruckt an der Innenseite des Kuverts versteckt waren. Aus diesen ergab sich, dass der Verbraucher lediglich eine "Gewinnchance" gewonnen habe und sich erst herausstellen würde, ob er den VW Golf tatsächlich gewonnen habe.

Der Verbraucher klagte - unterstützt von seiner Rechtsschutzversicherung mit RA Dr. Klauser zur Seite - auf Ausfolgung des Gewinnes.

Das Gericht ging davon aus, dass der objektive Erklärungswert der Werbeunterlagen eindeutig dahin gehe, dass der Kläger bereits Gewinner sei. Jeder verständige Verbraucher hätte darauf vertraut, den PKW tatsächlich bereits gewonnen zu haben.

Dagegen würden die "Teilnahmebedingungen" bei objektiver Betrachtung durch jeden verständigen Verbraucher gegenüber dem durch die Zusendung insgesamt vermitteltem Eindruck als vernachlässigbar völlig in den Hintergrund treten. Diese "Teilnahmebedingungen" vermögen daher die Irreführungseignung des Gesamterklärungswertes der Aussendung nicht zu beseitigen. Das Klagebegehren bestehe daher zu Recht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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