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Urteil: Wieder Erfolg gegen "Friedrich Müller"

Das HG Wien spricht bei irreführender Gewinnzusage in einem Musterprozess des VKI nach § 5 j KSchG € 18.168,21 zu.

Ein Verbraucher erhielt im März 2000 von der Fa. EVD eine persönlich adressierte Zuschrift, die der Verbraucher so verstand, dass er tatsächlich einen Betrag von € 18.168,21 (ATS 250.000,--) gewonnen habe. Nach Abtretung an den VKI klagte dieser - im Auftrag des BMSGK - den Gewinn ein.

Das HG Wien beurteilte die Zusendung in Einklang mit der ständigen Judikatur als Gewinnzusage im Sinn des § 5 j KSchG und sprach den eingeklagten Betrag zu. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, Maßfigur ist der verständige Verbraucher. Die Zusendung muss daher aus dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Äußerungen und der graphischen Gestaltung für einen objektiven Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken, dass der Empfänger tatsächlich einen bestimmten Preis gewonnen hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 20.1.2004, 10 Cg 148/02y
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Klagevertreter : Dr. Alexander Klauser

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