Zum Inhalt

Urteil: ZaDiG-widrige Klausel von card complete

In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer wurde folgende Klausel eines Kreditkartenunternehmens für gesetzwidrig erklärt:

"card complete haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zustellung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail resultieren."

Nach der Klausel wird auch eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, die aus einem vom Karteninhaber unverschuldeten Hindernis des Zugangs einer elektronisch versandten Monatsabrechnung resultieren.

Das widerspricht § 44 Abs 2 ZaDiG, weil diese Bestimmung eine Haftung des Karteninhabers nur für jene Fälle vorsieht, in denen er Schäden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen durch die missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten nach § 36 ZaDiG herbeigeführt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Zahlers auf den Betrag von 150 EUR beschränkt. Darüber hinaus ist er - von betrügerischer Absicht abgesehen - überhaupt von einem Ersatz von Schäden befreit, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 36 Abs 2 ZaDiG verwendeten Zahlungsinstruments entstanden ist.

Auf die Frage, von wem die Initiative zu einer elektronischen Zusendung von Monatsabrechnungen der Beklagten ausgeht (Bewerbung durch die Beklagte oder Antragstellung durch den Verbraucher), kommt es im Zusammenhang mit den §§ 36 und 44 ZaDiG nicht an.

Die Leistungsfrist für das Verwenden der Klausel und das Sich-darauf-Berufen wurde vom OGH von 3 Monaten auf 6 Monaten geändert, weil der Unternehmer aufgrund § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG Änderungen des Rahmenvertrages spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen hat und daher insgesamt sechs Monate angemessen seien.

OGH 29.4.2015, 9 Ob 7/15t
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang