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Urteil: Zahlscheinentgelt Mobilkom - OGH weist VKI-Klage ab

Der VKI wollte in einem Musterprozess die Klärung der Rechtsfrage betreiben, ob ein Entgelt für Zahlscheinzahler (30.- pro Rechnung) - von vielen als "Zwang zur Einzugsermächtigung" empfunden - eine gröbliche Benachteiligung der Kunden darstelle.

Der VKI klagte daher im Fall einer Konsumentin auf Rückzahlung des geleisteten Zahlscheinentgeltes.

Das Verfahren wurde in erster Instanz gewonnen, Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof wiesen die Klage ab.

Der OGH ging davon aus, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für die Kunden keine unangemessene Benachteiligung mit sich brächte. Der Kunde hätte 42 Tage Zeit, gegen eine Abbuchung Widerspruch zu erheben und bekomme im Fall des Widerspruches den abgebuchten Betrag rückerstattet. Der VKI hatte argumentiert, dass man im Fall eines Widerspruches aber mit Kosten belastet würde (Verrechnung von Verzugszinsen, Rückleitgebühren der Bank, Zahlscheinentgelt und Mahnentgelt). Die Mobilkom bestritt - wiewohl sich aus den AGB sehr wohl solche Kosten ergeben - diese Kosten in der Realität zu verlangen und das Gericht traf daher dazu keine Feststellungen.

Der OGH ging weiters davon aus, dass sich die Höhe des Zahlscheinentgeltes mit 30.- Schilling im Rahmen vergleichbarer Entgelte - auch von Banken - halte. Einer Übersicht, die die Mobilkom selbst im Verfahren vorgelegt hatte, ist allerdings das Gegenteil zu entnehmen; bei Banken und Versicherungen sind bislang Entgelte von rund 10.- Schilling üblich. Auf das Argument des VKI, dass die Mobilkom alle pünktlich zahlenden Zahlscheinzahler mit den Kosten der säumigen Zahler belaste (nach der seitens der Mobilkom vorgelegten Kalkulation rund 15.- Schilling), ging der OGH nicht ein.

Zuletzt hatte sich der VKI auch darauf gestützt, dass die Mobilkom ihren Kunden zwar die Änderung ihrer AGB angekündigt, nicht aber auf das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht verwiesen hatte. Der OGH ging vom Gesetzestext des § 18 Abs 2 TKG aus; dort wird diese Aufklärung nicht ausdrücklich angeordnet. In den Gesetzesmaterialien dagegen findet sich der Hinweis, dass der Betreiber auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen müsse. Der OGH dazu: Was nicht im Gesetz steht, gilt auch nicht.

Der VKI bedauert dieses Urteil, das Verbraucher schutzlos den Zahlungsbedingungen der Unternehmer ausliefert.

Gleichzeitig fordert der VKI den Gesetzgeber auf, zum Schutz der Verbraucher klare Regeln für Zahlungsbedingungen und einseitige Änderungen von Geschäftsbedingungen zu schaffen:

- Belehrungspflicht für Betreiber über das gesetzliche Kündigungsrecht bei einseitiger Änderung von Geschäftsbedingungen in § 18 Abs 2 Telekommunikationsgesetz.

- Gesetzliche Regelung der Bedingungen des Einzugsermächtigungsverfahrens.

- Gesetzliche Regelung der Entgelte für Zahlscheinzahlungen orientiert an den wahren Kosten für die Unternehmen.

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