Zum Inhalt

Urteil: Zinsrückforderungen bei gefördertem Wohnbaudarlehen

Der VKI hat sich - im Auftrag des BMSGK - in einem Musterprozess der Verrechnung überhöhter Zinsen bei einem Wohnbaudarlehen angenommen. Das Gericht bestätigt die willkürliche Verrechnung der Bank, stellt sich gegen die Judikatur des OGH zur Verjährung (3 Jahre für Zinsen-Rückforderungen) und sieht als Anspruchsgrundlage auch Schadenersatz als gegeben an.

Bei der Problematik zuviel verrechneter Kreditzinsen waren bislang geförderte Wohnbaudarlehen ausgeblendet. Die variablen Zinssätze solcher Darlehen waren idR nach den Vorschriften der Wohnbauförderung zu gestalten. Man sollte glauben, dass sich die Banken an klare gesetzliche Vorgaben gehalten haben.

Nun hat der VKI bei einem solchen Darlehen die Zinsen nachgerechnet und musste feststellen, dass die Bank auch hier willkürlich zuviel Zinsen verrechnet hat.

Das Darlehen war 1991 aufgenommen worden und sollte mit dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) konform gehen. Gemäß § 17 WFG 1984 durften die effektiven Kosten des Darlehens jährlich höchstens 1,5 Prozent über bestimmten Bundesanleihen liegen und mussten bei einer Herabsetzung dieser Nominalverzinsung entsprechend gesenkt werden.

Die Bank hat aber bald nach Zuzählung des Darlehens die Zinsen - statt sie wie es der Nominalverzinsung der Bundesanleihen entsprochen hätte - die Zinsen zu senken, diese erhöht.

Das HG Wien sieht daher das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend an. Die genaue Errechnung des Rückzahlungsbetrages bleibt einem Sachverständigengutachten nach Klärung der grundlegenden Rechtsfragen vorbehalten.

Das HG Wien geht davon aus, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Verhältnis zwischen Verzinsung der entsprechenden Bundesanleihe und Vertragszinssatz (im konkreten Fall sogar ein Abschlag von 0,5 Prozent) während der Laufzeit des Vertrages beizubehalten ist.

Das HG Wien argumentiert auch - völlig zu Recht - gegen die Judikatur des OGH, wonach - in Analogie zum Mietrecht und zum Kleingartengesetz - Rückforderungsansprüche auf zuviel bezahlte Zinsen binnen drei Jahren verjähren würden. Das Gericht verweist auf die besonderen Regelungen für Banken: Es bedarf für das Kreditgeschäft besonderer Voraussetzungen, das Bankwesengesetz enthält eine Reihe von Verbraucherschutzbestimmungen und Banken unterliegen einer besonderen Aufsicht (Finanzmarktaufsicht). Daher darf der Bankkunde - anders als der Mieter einer Wohnung oder der Pächter eines Kleingartens - besonders darauf vertrauen, dass die Bank korrekt und richtig abrechnet. Darüber hinaus liegen Aufzeichnungen über das Kreditverhältnis - geschäftsbedingt - längere Zeit vor, sodass auch keine besonderen Beweisschwierigkeiten auftauchen sollten; anders allenfalls bei Mietverhältnissen, wo dies anders sein mag. Dazu kommt, dass es für den Bankkunden erheblich schwieriger ist, den Kreditzins zu überprüfen, als für den Mieter die wertmäßig richtige Zinsverrechnung beim Mietvertrag.

Das Gericht sieht aber den Anspruch auf Rückzahlung der zuviel verrechneten Zinsen auch aus dem Titel des Schadenersatzes für gegeben an. Dieser Anspruch verjährt aber erst binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens; im konkreten Fall ab Nachrechnung des Kredites.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 16.1.2004, 25 Cg 56/03f
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang