Die AK Salzburg berichtet über einen erfolgreich geführten Musterprozess:
Ein Verbraucher - seine Gattin war bereits besachwaltert - wurde in seiner Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit von Bekannten ausgenutzt und unterfertigte für diese einen Kreditvermittlungsauftrag über S 120.000,--. Tatsächlich glaubte er, eine Bürgschaft unterschrieben zu haben. Der Kreditbetrag wurde von der Bank an die Bekannten ausbezahlt, die sich ihrerseits verpflichteten die Rückzahlungen zu tätigen. Im Rahmen des Kreditvertrages hatte sich der Verbraucher aber auch verpflichtet, dem kreditgewährenden Institut im Fall der Kreditgewährung sämtliche pfändbaren Bezugsteile jeweils erstrangig zu verpfänden.
Nachdem die Bekannten des Verbrauchers keine Rückzahlungen tätigten, griff die Bank auf die verpfändeten Gehaltsansprüche des Verbrauchers und brachte über die Jahre 1992 bis 1993 rund S 130.000,-- in Abzug.
Mit Hilfe der AK Salzburg klagte der Verbraucher auf Rückzahlung dieser eingezogenen Gehaltsbestandteile. Das Verfahren konnte in beiden Instanzen gewonnen werden. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Kreditvertrag nichtig war, weil der Kreditwerber nicht geschäftsfähig war. Jemand sei "voll" geschäftsfähig, wenn er die Tragweite und Auswirkungen seines Handelns abschätzen und dieser Ansicht gemäß disponieren könne. Die Geschäftsfähigkeit sei daher bereits dann ausgeschlossen, wenn einem Vertragsschließenden wegen einer auch nur vorübergehenden geistigen Störung die normale Freiheit der Willensentscheidung fehlt.
Die beklagte Bank hatte eine Gegenforderung in Höhe von S 120.000,-- gestellt, da um diesen Betrag der "Kreditnehmer" "bereichert" sei. Auch dieser Forderung erteilte das Gericht eine Abfuhr. Gemäß § 1424 Abs 2 ABGB ist die Zahlung an einen nicht voll Geschäftsfähigen nur insoweit wirksam, als das Bezahlte noch vorhanden ist oder zum Nutzen des Empfängers verwendet wurde. Die Leistung durch einen nicht voll geschäftsfähigen Schuldner ist nur dann gültig, wenn die Schuld tatsächlich bestand und fällig war. Andernfalls besteht die Berechtigung, das Geleistete zurückzufordern. Da der Kläger aber aus dem Kreditvertrag keinen Vorteil gezogen hatte und dieser den Kredit oder auch einen Teilbetrag nie gesehen hatte, wurde die Gegenforderung der Bank als nicht berechtigt angesehen. Dagegen wurde dem Verbraucher jener Betrag, der über die Jahre bei ihm gepfändet wurde zuerkannt. Diese Zahlungen erfolgten aufgrund eines nichtigen Kreditvertrages, weshalb keine Schuld bestand. Der Kläger war daher berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
Urteil: Zivilrechtlicher Schutz von "Geistesschwachen"
Ein blauäugig abgeschlossener Kreditvertrag für Dritte wird für nichtig erklärt. Der Schuldner bekommt gepfändetes Gehalt zurück.