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Verbraucherzentrale Berlin: Fitness-Studio darf Getränke nicht verbieten

Fitness-Studios dürfen nach Angaben von deutschen Verbraucherschützern ihren Besuchern nicht verbieten, eigene Getränke mitzubringen. Entsprechende Vorschriften in der Hausordnung seien nach der Entscheidung von Gerichten unwirksam. Das OLG Brandenburg (Az. 7 U 36/03) und das LG Frankfurt (Az. 2/2 O 307/04) haben solche Klausel für unzulässig erklärt.

  Unzulässig sind nach Angaben der Verbraucherzentrale auch Klauseln wie "Der Aufenthalt und das Training erfolgen ausschließlich auf eigenes Risiko", "Änderungen dieser Zeiten sowie Änderungen unseres Leistungsangebotes behalten wir uns vor" oder "Eine Verlegung des Studios innerhalb des Stadtbezirkes oder höhere Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung".

Auch der VKI hat - im Auftrag der AK Vorarlberg - ein Fitnessstudio abgemahnt, dass in seinem Vertragsformblatt u.a folgende Klausel enthielt. "Es dürfen keine Getränke ins Fitnesscenter mitgenommen werden." Das Fitnesscenter hat eine Unterlassungerklärung abgegeben und darf daher auch diese Klausel in seinen Vertragsformblättern weder verwenden noch sich darauf berufen.

www.verbraucherzentrale-berlin.de

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