Die Firma bewarb das rezeptpflichtige Arzneimittel "Testo-Gel" in Zeitschriften unter dem Titel: "Männlichkeit, die unter die Haut geht" mit der Schilderung negativer Folgen eines Testosteronmangels bei Männern und sprach auch gleich deren schwache Seite an : "Das neue Testosteron-Gel kann Ihnen jetzt die Lebensfreude wieder zurückgeben." Neben dem Hinweis, dass Testosteron das "Attraktivitätshormon des Mannes" sei, baue es doch Muskeln auf und Fett ab, wurde für weitere Informationen auf eine Internetseite verwiesen.
Auch dort konnten sich Verbraucher allgemein über den Testosteronmangel und seine Folgen schlau machen, über die Wirkungen von Testosteron, sowie dringende Antworten auf offene Fragen wie: " Was ist das Besondere an einer Therapie mit dem Testosteron-Gel?", "Welche Vorteile bietet das Testosteron-Gel?" erhalten:
"Wirkung auf die Stimmung - Testosteron beeinflusst das zentrale Nervensystem. Ein Testosteronmangel kann zu depressiven Verstimmungen und Angstzuständen führen. Das Testosteron-Gel beeinflusst die Psyche positiv. Es steigert die Lebensfreude."
"Wirkung auf die Sexualfunktion - Die Lust auf Sex (Libido) ist auch testosteronabhängig. Niedrige Hormonspiegel führen oft zu sexuellem Desinteresse. Das Testosteron-Gel erhöht die Libido und die sexuellen Wünsche. In klinischen Studien mit dem Gel wurde außerdem festgestellt, dass die sexuelle Zufriedenheit mit dem Partner erhöht wurde."
Ähnlich warb man mit einer Vorbeugung von Osteoporose durch die Anwendung des Gels, sowie die Verkleinerung des - typisch männlichen - Bierbauches.
§ 51 Z 1 Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet allerdings Arzneimittelwerbung, die sich an Verbraucher richtet, für rezeptpflichtige Arzneimittel.
Bei einer mit der RL 2001/83/EG vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel konformen Auslegung des § 51 Z 1 AMG ist unter Arzneimittelwerbung jede Maßnahme zu verstehen, die der Absatzförderung dient (vgl. OGH vom 29.4.2003, 4 Ob 75/03p); unabhängig davon, in welchem Medium sie erfolgt (4 Ob 250/98p) - daher ist auch die Internetwerbung davon umfasst.
Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. Dass daneben auch Aussagen getätigt werden, die als allgemeine Gesundheitsinformationen zu qualifizieren sind, schadet nicht.
Im vorliegenden Fall ist die Rede von Testosteron-Gel, allerdings ist es den angesprochenen Verkehrskreisen ein leichtes, herauszufinden, für welches Arzneimittel hier geworben wird (auf der Webseite fand sich auch die Gebrauchsinformation).
Verstöße gegen die §§ 50-56 AMG kann der VKI seit kurzem gemäß § 85a AMG geltend machen. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich das Unternehmern in einem gerichtlichen Vergleich vom 13.10.2004 mit dem VKI, in Hinkunft auf die inkriminierte Werbung zu verzichten.
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien