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Verschärfte Regeln für Mehrwertdienste ab 1.11.2006

Auf Basis des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG) erließ die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) im Mai 2004 die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V). Diese legt neben der Rufnummernverwaltung auch zahlreiche verbraucherrelevante Bestimmungen fest. Aufgrund der technischen Entwicklung wurden gerade im Bereich der Mehrwertdienste weitere Anpassungen zum Schutz der Konsumenten notwendig. Die entsprechende Novelle zur KEM-V tritt mit 1.11.2006 in Kraft.

SMS-Abos

SMS-Diensteanbieter müssen ab 01.01.2007 das Kennwort "Stopp" zum sofortigen Beenden von Abodiensten anbieten. Sendet ein Nutzer also ein SMS mit dem Text "Stopp" (egal, ob mit zwei oder einem "p") an die Mehrwertnummer, von der aus Abo-Dienste verschickt werden, so müssen sämtliche Abo-Dienste, die hinter dieser Rufnummer angeboten werden, sofort beendet werden. Die abgeschickte SMS sollte zu Beweiszwecken gespeichert werden.
Bisher lag die Gestaltung des Beendigungsvorganges im Belieben des Diensteanbieters.

Außerdem müssen in Zukunft Nutzer von Abo-Diensten per SMS darüber informiert werden, wenn die Kostengrenze von 10 Euro überschritten wird. Bestätigt man darauf nicht ausdrücklich die Fortsetzung des Abos, ist der Dienst zu beenden.

SMS-Chat

SMS-Chats dürfen hinkünftig ausschließlich auf Basis der vom Nutzer gesendeten SMS verrechnet werden. SMS, die also der Chat-Partner (Diensteanbieter) als Antworten schickt, um den Dialog aufrecht zu halten, dürfen nicht mehr verrechnet werden. Darunter fallen vor allem  Aufforderungen des Diensteanbieters per SMS, weiter zu chatten.

Kopfzerbrechen bereiten den Experten jedoch weiterhin jene eingehenden Nachrichten (zum Beispiel Dating-SMS, Gewinnspielwerbung zB für supergewinnspiel.com), die vom Empfänger nicht bestellt worden sind, aber dennoch verrechnet werden. Gegen die zu Unrecht eingeforderten Beträge kann man schriftlich beim Netzbetreiber Einspruch erheben, eine Rückerstattung des Zeit- und Nervenaufwandes gibt es allerdings nicht. Eine genaue und regelmäßige Überprüfung der Einzelgesprächsnachweise (seit 1.6.2006 vom Betreiber auch für Wertkarten-Handys zu erstellen) ist dringend anzuraten.

Erhält man unerbetene SMS, besteht die Möglichkeit der Anzeige bei der zuständigen Fernmeldebehörde (bzw geht auch der VKI gegen unerbetene SMS-Zusendungen mit Verbandsklage vor (siehe auch www.verbraucherrecht.at: Urteil vom 01.04.2003).


Votings im Rundfunk

Sprach-Mehrwertdienste in den Rufnummernbereichen 0901 und 0931, für die ein fixes Entgelt pro Anruf verrechnet wird, und die hauptsächlich für "Votings" eingesetzt werden, unterliegen nun erweiterten Informationsvorschriften. Rief man bisher etwa bei Tele-Votings an, hörte man oft: "Du bist leider nicht durchgekommen". Viele Anrufer glaubten aufgrund dieser Ansage, dass keine Verbindung zustande gekommen sei und riefen immer wieder an. Gleiches galt auch für TV-Gewinnspiele, wo die Anrufer noch dazu vom Moderator animiert wurden, möglichst schnell auf die Wahl-Wiegerholungstaste zu drücken, um ins Studio durchzukommen. Der wahre Preis zeigte sich dann auf der oft überraschend hohen Telefonrechnung.

Der VKI führt wegen eines solchen Sachverhaltes eine Verbandsklage gegen Puls TV (siehe www.verbraucherrecht.at news vom 8.6.2006).

Die Novelle sieht nun vor, dass auch bei Diensten, die mit maximal 70 Cent pro Anruf verrechnet werden, der Anrufer eindeutig darüber informiert wird, dass eine kostenpflichtige Verbindung hergestellt wurde. Diese kostenfreie Tarif-Auskunft war bisher schon bei kostenpflichtigen Anrufe über 70 Cent pro Anruf verpflichtend.


Auslands-Dialer: Frühwarnpflicht für Betreiber

Dialer-Dienste wanderten aufgrund der strengen österreichischen Gesetzeslage sukzessive in den Bereich der Auslandsrufnummern ab, was zu einem starken Anstieg entsprechender Beschwerden führte. Grundsätzlich sind Mehrwertdienste hinter ausländischen Rufnummern schon jetzt verboten. Oft erfolgt das Anbieten solcher Dialer-Dienste allerdings ohne Wissen des österreichischen Betreibers.

Die neuen Regelungen verpflichten daher jeden österreichischen Festnetzbetreiber, seine Endkunden über die Gefahren von Dialern und mögliche Schutzmaßnahmen zu informieren, entsprechende Schutzmechanismen wie Auslandszonensperren anzubieten und selbst entsprechende Überwachungsfunktionen einzurichten, die ein bei Dialer-Diensten übliches "Gesprächsverhalten" erkennen lassen. Dadurch sollte es dem Betreiber frühzeitig möglich sein, seine Kunden zu warnen und gegebenenfalls die als Dialer-Rufnummer identifizierte ausländische Rufnummer zu sperren.


Zu geringfügigen Änderungen wird es auch im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf von Telefondiensten kommen erwähnenswert ist auch die verpflichtende Nennung eines inländischen Zustellbevollmächtigten im Zuge der Nummernbeantragung bei der RTR-GmbH.

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