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VKI Prozess: 90/60 Taktung von Tele2/UTA irreführend

In einem Verbandsverfahren des VKI - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg- wegen irreführender Werbung bestätigte das Wiener Oberlandesgericht nun die Ansicht der Verbraucherschützer, dass die Werbung " Nur 8 Cent in alle Netze" bzw. "Nur 1 Cent netzinern" irreführend ist, wenn in Takten zu 90/60 abgerechnet wird. Solcherart wird nämlich immer ein höherer als der beworbene Minutenpreis verrechnet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte mit Urteil vom 15.12.2008 das Urteil des Handelsgerichts Wien gegen den Mobilfunkanbieter "Tele 2" , wonach dessen Blickfangwerbung als irreführend verboten worden war. Auf die Auswirkungen einer Taktung 90/60 muss laut Urteil deutlich hingewiesen werden. Der VKI war von der AK vorarlberg mit der Klage beauftragt worden.

"Tele2" hatte den Tarif "Champion" mit blickfangartigen Werbesprüchen wie "Nur 1 Cent netz-intern" oder "Nur 8 Cent in alle Netze" beworben. Abgerechnet wurde aber mit einer Taktung 90/60, d.h. der Konsumentin wurde für die erste angefangene Gesprächsminute jedenfalls der Preis für 90 Sekunden in Rechnung gestellt und erst für jede weitere angefangene Gesprächsminute kam der beworbene Minutenpreis zur Anwendung.

Dieser traf laut Urteilsbegründung somit niemals zu, weil selbst bei Kurztelefonaten mindestens eineinhalb Minuten bzw. zwölf Cent anfielen. In der Werbung wurde dieser Umstand allerdings nicht erwähnt. "Lediglich in den Tiefen der Tele2-Website bzw. im Kleingedruckten wurde auf die Taktung 90/60 hingewiesen", so das Urteil.

Laut OLG Wien ist detailliert und gut sichtbar auf die Taktung hinzuweisen- und zwar direkt in Zusammenhang mit der Werbeaussage. Nur so könne der Verbraucher sich bei seiner Kaufentscheidung darüber im Klaren sein. Der inzwischen geänderte Text auf der "Tele2"-Homepage "Mindestverrechnung 90 Sekunden, danach jeweils 60 Sekunden" genüge laut OLG nicht.

Der Beklagten steht die Revision an den Obertsen Gerichtshof offen.

OLG Wien, 15.12.2008,  4 R 159/08v
HG Wien, 14.5.2008, 10 Cg 44/07m
Klagsvertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik -Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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