Ein Konsument, der sich geleitet von der "A1-Tarifübersicht" für eine Neuanmeldung zum A1 Business Classic Tarif entschieden hatte, reklamierte überrascht die Verrechnung von 40 Euro "einmaliges Entgelt" auf seiner Monatsabrechnung. Die mobilkom -Hotline hielt ihm entgegen, dass er mit seiner Unterschrift dem Aktivierungsentgelt zugestimmt habe. Tatsächlich fand sich am Anmeldeformular im Fließtext unter dem Punkt "Vertragsbedingungen" die folgende Klausel:
"Für die Aktivierung eines Mobilfunkanschlusses ist ein Aktivierungsentgelt (vormals Herstellungsentgelt) entsprechend den EB zu entrichten."
Im Auftrag des Sozialministeriums (BMSG) klagte der Verein für Konsumenteninformation die mobilkom daher auf Unterlassung irreführender Werbung und der Verwendung intransparenter Vertragsklauseln.
Ein Verstoß gegen § 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) lag nach Ansicht des VKI, der das HG Wien folgte, darin, dass die Tarifübersicht genaue Informationen zu diversen Tarifen enthält, nicht aber zum doch wesentlichen Aktivierungsentgelt. Zwar muss Werbung nicht auf jeden Nachteil des beworbenen Produktes hinweisen. Hier musste der potentielle Kunde durch die umfangreich und abschließend erscheinende Tabelle und die detaillierten Fußnoten aber geradezu davon ausgehen, dass alle regelmäßig im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden, nennenswerten und für einen Preisvergleich wesentlichen Kosten aufgelistet seien.
Der Hinweis im Anmeldeformular verstößt auch nach Ansicht des Gerichtes gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), und zwar insbesondere gegen das daraus ableitbare Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen- nach welchem besonders strenge Anforderungen an Klauseln gestellt werden, die indirekt die Zahlungspflicht des Verbrauchers nachteilig beeinflussen-, und gegen das Bestimmtheitsgebot.
Das Gericht untersagte der mobilkom neben der irreführenden Werbung auch die Verwendung der Klausel, sowie das Sich-Berufen darauf, soweit die Klausel unzulässigerweise vereinbart wurde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 6.6.2006, 34 Cg 7/06w
Klagevertreterin: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien