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VKI unterstützt Anleger bei Schiffs- und Immobilienfonds

Anleger, die eine Beteiligung an deutschen MPC-Immobilienfonds erworben haben, sind derzeit - konkret bei den Fonds Holland 43, 47 und 53 - mit Schreiben der TVP-Treuhandgesellschaft sowie der Sparkasse Köln Bonn konfrontiert, die sie unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen auffordern. Für die fristgerechte Zahlung wird mit einem "Verzicht" auf einen Teil der erhaltenen Ausschüttung (rund 15 %) geworben, während ansonsten eine Haftung auf den gesamten Betrag der erhaltenen Ausschüttungen angedroht wird.

Für die betroffenen Anleger stellt sich damit die Frage, ob sie zurückzahlen oder besser noch zuwarten sollen bzw ob ein derartiger Rückforderungsanspruch tatsächlich besteht.

Für die Frage Zurückzahlen oder Abwarten ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. Für den Fall, dass zurückgezahlt wird:

Bisherige Erfahrungen mit anderen Fonds haben gezeigt, dass eine "Sanierung" in der Form, dass nicht nur die Kreditforderungen der Gläubigerbank befriedigt, sondern vor allem auch die Einlagen der Anleger ausbezahlt werden können, oft scheitert. Gelingt die Sanierung des Fonds nicht, ist eine jetzt vorgenommene Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen unwiederbringlich verloren. Auch die Differenz zwischen der jetzt verlangten Rückzahlung im Ausmaß von 85% und den insgesamt erhaltenen Ausschüttungen könnte dann nach wie vor von anderen Gläubigern, in der Insolvenz des Fonds: vom Insolvenzverwalter begehrt werden. Der im Schreiben von TVP und Sparkasse Köln-Bonn insofern versprochene "Verzicht" auf einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen gilt hier nicht und kann eine weitergehende Haftung daher nicht ausschließen.

2. Für den Fall, dass nicht zurückgezahlt wird: 
- Es ist nicht auszuschließen, dass (deutsche) Gläubiger(banken) oder - nach Konkurseröffnung - der Insolvenzverwalter Anleger in der Folge auf Zahlung klagen. Geklagt werden muss der Anleger aber an seinem Wohnsitz in Österreich. In Deutschland geklagte Anleger sollten daher im Prozess die fehlende Zuständigkeit einwenden.

- Im worst case ist der Anleger - genau wie in oben geschildertem Szenario - maximal zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen verpflichtet.


- Aus derzeitiger Sicht ist aber ungeklärt, ob eine derartige Verpflichtung überhaupt besteht. Unserer Ansicht nach ist dies nicht der Fall, weil die gesellschaftsrechtlich zwingende Außenhaftung den Anleger aufgrund der Treuhandkonstruktion nur mittelbar betrifft. Die direkte Inanspruchnahme des Anlegers setzt die vorhergehende Zession des treuhänderischen Freistellungsanspruchs durch die TVP-Treuhandgesellschaft an die Gläubiger bzw den Insolvenzverwalter voraus. In Konstellationen wie der vorliegenden erscheinen die Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin, die als Gründungskommanditistin im 100 %-Eigentum von MPC steht, nicht weniger schutzwürdig als sonstige Drittgläubiger. Konkret kommen etwa Einwendungen aus Prospekthaftung und arglistiger Täuschung infrage.

Für geschädigte Anleger bestehen daher gute Chancen, mit diesen Einwendungen nicht nur gegen die TVP-Treuhandgesellschaft, sondern auch gegen Drittgläubiger bzw den Insolvenzverwalter durchzudringen.

Was wir tun:

1. Der VKI geht beim Holland 43-Fonds mit Verbandsklage gegen die TVP-Treuhandgesellschaft vor und wendet sich damit gegen - aus unserer Sicht - gesetzwidrige Klauseln im Treuhandvertrag.

Ziel ist die aktive Bekämpfung der in Hinblick auf die erhobenen Rückzahlungsbegehren einschlägigen Klauseln, konkret zu Rechts- und Gerichtsstandswahl, Haftungsfreizeichnung und -beschränkung, Aufwandersatz- und Freistellungsanspruch des Treuhänders sowie die Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen. Das Verfahren hat infolge der gleichlautenden Gesellschafts- und Treuhandverträge über den Holland 43-Fonds hinaus Mustercharakter für Dutzende anderer MPC-Fonds. 

2. Wir sind der Ansicht, dass eine Haftung der Anleger weder gegenüber der Fondsgesellschaft/dem Treuhänder noch gegenüber den deutschen Gläubigerbanken besteht. Sollten österreichische Anleger tatsächlich geklagt werden, wird der VKI einzelne Betroffene in einem Musterprozess unterstützen, um die strittigen Rechtsfragen zu klären. 

3. Viele Anleger wurden von den österreichischen Vermittlerbanken (vor allem Raiffeisen Banken, Erste Bank und BKS-Bank) seinerzeit beim Erwerb der Fonds-Beteiligung falsch oder unzureichend über Risiko und Charakter der Veranlagung aufgeklärt. Ihnen stehen Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung zu. Bis dato hat der VKI rund 180 Betroffene gesammelt. Diese Fälle werden von uns in Kooperation mit RA Dr. Schumacher individuell geprüft und anschließend mittels Sammelintervention bei den Vermittlerbanken geltend gemacht. Parallel dazu wirbt der VKI um Prozesskostenfinanzierer für Sammelklagen und Klags-Pool-Lösungen. 

Daneben führen wir musterhafte Schadenersatzprozesse gegen ausgewählte Banken zur Klärung einzelner Rechtsfragen. 

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