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VwGH: AGB-Klauseln eines Stromversorgers intransparent

Der VwGH hat zwei Klausel in den AGB eines Stromversorgers als intransparent erkannt.

Die Energie-Control Kommission als belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Anwendung einiger Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die nach Ansicht der Energie-Control Kommission gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Grundsätzlich führte der VwGH aus, dass ein Vertrag die Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit erfülle, wenn der Verbraucher in klarer und dem Vertragstyp adäquater Weise über die eigenen Rechte und Pflichten informiert werde. Dabei sei allerdings eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen. Die Verwendung von nicht geläufigen termini technici alleine könne eine Bedingung nicht unwirksam machen. Damit wäre doch die juristische Kommunikationsfähigkeit ganzer Branchen verloren.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung aber folgende Klauseln als unzulässig erkannt:

"Sofern dem Kunden ein Standardlastprofil zugeordnet ist, verpflichtet er sich gegenüber dem Stromlieferanten, sein Verbrauchsverhalten entsprechend dem Standardlastprofil zu gestalten."

" Eine vorzeitige Beendigung des Stromlieferungsvertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: […] wenn das Verbrauchsverhalten eines Kunden ohne Lastprofilzähler nicht dem ihm aufgrund seiner Angaben zugeordneten Standardlastprofil entspricht."

Die Klauseln seien intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Auch wenn ein branchenkundiger Verbraucher die Bedeutung des Begriffes "Standardlastprofil" ergründen könne (zB durch Wikipedia) und selbst wenn er wisse, dass ihm zum Beispiel das Standardlastprofil H0 (=Haushalt)  zugeordnet sei, werde in den AGB keinesfalls dargestellt, wie eine "entsprechende Gestaltung" erfolgen solle. 

In den sonstigen Marktregeln werden das Standardlastprofil H0 nicht dargestellt. Eine grafische Darstellung in 15 Minuten-Schritten mit je einer Kurve für Werktage, Samstage und Sonntage und je für Winter und Sommer lasse sich zwar im Internet abrufen. Aber auch mit diesem Wissen könne der Verbraucher den Umfang seiner Verpflichtung, den Verbrauch "entsprechend zu gestalten" nicht erkennen. 

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das nur ausgeschlossen werden solle, dass ein Stromkunde, dem bisher das Standardlastprofil Haushalt zugeordnet sei, an diesem Standard ein Gewerbe eröffne, ohne dass das Standardlastprofil geändert werde hielt der VwGH entgegen, dass es ein Leichtes gewesen wäre, dies in den Bedingungen entsprechend auszudrücken. Die Verpflichtung, das Verbrauchsverhalten entsprechend dem Standardlastprofil zu gestalten, gehe weit darüber hinaus.

Folgende Klausel hielt der VwGH für zulässig.

"Anstelle einer Vorauszahlung kann der Stromlieferant unter den in Punkt 10.1. genannten Voraussetzungen vom Kunden […] die Installation eines Vorauszahlungszählers durch den Netzbetreiber verlangen."

Die beanstandete Klausel stelle es dem Stromlieferanten gegenüber einem Kunden, der mit zumindest EUR 100,00 über zwei Wochen in Verzug sei (Punkt 10.1. der AGB), für zukünftige Lieferungen entweder eine Vorauszahlung oder die Installation eines Vorauszahlungszählers zu verlangen. Eine Unverständlichkeit der Regelung iSd § 6 Abs 3 KSchG sei nicht zu erkennen.

Die Klausel sei auch nicht gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Es entspreche dem dispositiven Recht, dass Dauerschuldverhältnisse bei qualifiziertem Zahlungsverzug einseitig und vorzeitig beendet werden könnten. Als Beispiel nannte der VwGH § 1118 ABGB, wonach der Vermieter im Zahlungsverzugsfall des Mieters den Mietvertrag vorzeitig außergerichtlich auflösen könne. Sehe man hier das Verlangen nach Installation eines Vorauszahlungszählers wie eine Mahnung an, sei der Schluss gerechtfertigt, dass eine Schlechterstellung gegenüber dem dispositiven Recht nicht angenommen werden könne. 

VwGH 29.1.2013, 2010/05/0079

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