Zum Inhalt

Weitere Urteile gegen Lebensversicherungen: HG Wien gibt VKI Recht

Im Streit wegen intransparenter Rückkaufswerte und unklarer Kostenregelungen bei Lebensversicherungen hat das Handelsgericht Wien Versicherungsverträge der Wr. Städtischen und der Finance Life beurteilt. Die beanstandeten Vertragsbestimmungen sind gesetzwidrig.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSG im Frühjahr 2005 insgesamt 12 Lebensversicherungen wegen unklarer Regelungen zum Rückkauf und zu Kostenabzügen geklagt.

Nach Einschätzung des VKI war aus den Versicherungsverträgen nämlich nicht ersichtlich, dass bei einer vorzeitigen Beendingung einer Lebensversicherung ein großer wirtschaftlichen Verlust droht. Teilweise war auch überhaupt nicht klar, welche Kosten die Versicherung von den einbezahlten Prämien abzieht. Die entsprechenden Regelungen in den Verträgen erschienen "intransparent".

In den meisten Verfahren liegen mittlerweile bereits Urteile vor, nunmehr hat das Handesgericht Wien (HG Wien) auch die Urteile in den Verfahren gegen die Wr. Städtische und die Finance Life Lebensversicherung gefällt.

Das HG Wien stellt klar, dass die Regelungen zum Rückkauf gesetzwidrig sind. Für den Verbraucher bleibt nämlich unklar, welche negativen wirtschaftlichen Konsequenzen ein vorzeitiger Vertragsausstieg hat. In der fondsgebundenen Lebensversicherung werden vom HG Wien außerdem die Regelungen zu Kostenabzügen als unzulässig beurteilt. Für den Kunden ist nämlich nicht abschätzbar, welcher Teil der einbezahlten Prämie als Kosten abgezogen und wie viel als Rest im Fonds veranlagt wird. Auch die Regelungen zu den vorgesehenen Stornoabzüge sind gesetzwidrig.

Im Fall der Rechtskraft bedeuten die bisher ergangenen Urteile, dass sich die Versicherung bei künftigen Rückkäufen nicht auf die intransparenten Klauseln berufen dürfen und die Versicherungsnehmer daher oft mehr ausbezahlt bekommen müssten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

Das BMSG hat den VKI beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen (siehe nachfolgende Links)

Urteil 10.08.2006, 10 Cg 52/05k (Wr. Städtische)

Urteil 10.08.2006, 10 Cg 70/05g (Finance Life)

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang