Nach der Grundsatzentscheidung des OGH vom 18.8.2004, 4 Ob 112/04f (siehe VRInfo 11/2004) war entschieden, dass der Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit jedenfalls rechtswidrig ist.
Im vorliegenden Verbandsklagsverfahren ging es nunmehr um die Beurteilung einer Klausel, welche den Verfall des Guthabens binnen einer Frist von 7 Monaten eintreten läßt, während derer die Rückforderung des Guthabens - unter Begleichung einer Gebühr - erfolgen kann.
Das OLG Wien (28.12.2005, 3 R 122/05s) sah in dieser Klausel - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung - eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Der Rückforderungsanspruch unverbrauchten Guthabens sei als Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (condictio causa finita) zu qualifizieren, welcher in der Regel einer Verjährungszeit von 30 Jahren unterliege. Es würde sich somit um eine unzulässige Verjährungsverkürzung handeln, für die es aber keine sachliche Rechtfertigung seitens des Betreibers gäbe.
Der OGH erklärte die gegenständliche Verfallsklausel leider für zulässig und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Er hielt ausdrücklich fest, dass die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungszeit grundsätzlich für zulässig erachtet werde. Der Betreiber hätte ein legitimes Interesse daran, dass Rückforderungsansprüche innerhalb einer überschaubaren Frist abgewickelt werden. Im vorliegenden Fall sei nicht bloß eine generelle Vorsorge in der Bilanz des Betreibers erforderlich, sondern auch die rufnummernbezogene Speicherung der jeweils verbliebenen Guthabensbestände. Damit würden -so der OGH- jene Beweisschwierigkeiten vorliegen, die im Arbeitsrecht als sachlicher Grund für bloß dreimonatige Verfallsfristen angesehen werden. Auch wenn der Betreiber für die Rückzahlung eine Manipulationsgebühr verlangt, ändere sich daran nichts. Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, im Gegensatz zur Rechtslage im Arbeitsrecht eine sechsmonatige Verfallsfrist für die Rückforderung von Wertkartenguthaben generell für unzulässig zu halten.
Damit der Kunde die Verfallsfrist nicht übersieht,verlangt der OGH allerdings einen Warnhinweis des Betreibers (zB per SMS), in welchem der Kunde rechtzeitig auf den Ablauf der Frist hingewiesen wird. Da die vorliegende Klausel einen entsprechenden Warnhinweis enthält, wurde sie vom OGH nicht als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen.
Aus der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur rund um den Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon lässt sich folgendes ableiten:
Ein allenfalls vorhandenes Guthaben darf nicht schlechthin verfallen so wie früher; der Kunde muss vielmehr die Möglichkeit haben, dieses Guthaben innerhalb bestimmter Frist zurückverlangen zu können. Im Falle der Rückforderung hat der Betreiber allerdings einen bürokratischen Aufwand - so die Gerichte - weshalb er dem Kunden Manipulationsentgelt in Rechnung stellen darf. Wie hoch das Manipulationsentgelt sein darf, wurde nicht ausjudiziert. Damit der Kunde die vorgegebene Verfallsfrist nicht ungenutzt verstreichen läßt, muss der Kunde vom Betreiber rechtzeitig auf den Ablauf der Frist und die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Dieser Warnhinweis kann durch ein SMS erfolgen.
OGH 9.5.2007, 9 Ob 40/06g
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien