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Zahnspange: Grundsätzlich keine Kostenpflicht beim Kostenvoranschlag

Gesamter Kosten- und Behandlungsplan gilt als kostenloser Kostenvoranschlag

Ein Konsument überlegte eine Zahnregulierung und vereinbarte einen kostenlosen Beratungstermin bei einem Zahnarzt. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass ein Kosten- und Behandlungsplan erstellt werden müsse. Bei einem weiteren Termin wurden der dafür erforderliche Gipsabdruck sowie ein Röntgen angefertigt. Beim dritten Termin wurde dann dem Konsumenten der Kosten- und Behandlungsplan unterbreitet. Der Konsument entschloss sich daraufhin, die Zahnregulierung nicht durchführen zu lassen.

Der Patient muss über Kosten informiert werden

Der Zahnarzt klagte die Kosten für die Erstellung des Behandlungsplanes ein, da nur der erste Beratungstermin kostenlos gewesen sei. Das Gericht qualifizierte aber den gesamten Kosten- und Behandlungsplan als kostenlosen Kostenvoranschlag im Sinn des § 5 Abs. 1 KSchG. Das Urteil des Gerichtes zielt auf die Informationspflicht: Da der Zahnarzt den Beweis nicht erbringen konnte, dass eine Kostenpflicht vereinbart worden war, wies das Gericht die Klage ab.

Kostenvoranschläge sind normalerweise kostenlos

In diesem Fall fiel die Entscheidung für den Konsumenten positiv aus. Trotzdem: Um überraschende Spesen zu vermeiden, sollte jeder Patient in jedem Fall klären, ob der Kostenvoranschlag etwas kostet oder nicht. In der Regel sind sie kostenlos. Konsumenten müssen nur dann für Kostenvoranschläge bezahlen, wenn der Unternehmer ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

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