Zum Inhalt

Zinsenstreit: Grundlagen von Preisänderungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen

In einem aktuellen Artikel (Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347) befassen sich die Autoren ausführlich mit den Anforderungen, welche § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an Preisänderungsklauseln stellt und räumen in diesem Zusammenhang auch Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung auf Dauerschuldverhältnisse aus.

Nachdem sich die Lehre nach Erscheinen der einschlägigen Entscheidung des OGH vom 24.6.2003, 4 Ob 73/03v hauptsächlich mit der umstrittenen Verjährungsfrage beschäftigte, widmen sich die Autoren nun den zentralen dogmatischen Grundlagen von Preisänderungsklauseln im Konsumentengeschäft.

Dabei ist festzuhalten, dass die Autoren - im Rahmen des Zumutbaren - insb dem "kleinen" Transparenzgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG hohe Anforderungen konstatieren. Zwar ergebe sich nicht bereits unbedingt aus dem Sachlichkeitsgebot ein Vorrang von Indexklauseln zu Anpassungsklauseln, dennoch könne sich ein solcher aus der verlangten Abschluss- und Überprüfungstransparenz ableiten. Sofern dem Unternehmer ein Index zur adäquaten Nachbildung seiner Kostenstruktur zur Verfügung stehe, müsse er sich dessen auch bedienen.

Kann die Kostenstruktur nur mit relativ unbestimmten Parametern nachgebildet werden, so erfordere dennoch jede Änderung des Preises eine ausreichende Information des Unternehmers an den Verbraucher, damit dieser die Änderung besser überprüfen könne.

Interessant scheint, dass die Autoren offenbar gewisse Bedenken gegen die Vereinbarung eines "Gestaltungsspielraumes" - von dessen Zulässigkeit die E 4 Ob 73/03v offenbar ausgeht - hegen, diese Bedenken jedoch nur kurz unter Hinweis auf die deutsche Rechtslage - wo ein Ermessensspielraum nur geduldet wird, wenn dieser auch sachlich gerechtfertigt ist - begründen und auf die Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung verweisen.

Damit wird jedoch die Zielvorgabe, welche der OGH in 4 Ob 73/03v zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens aufgestellt hat, äußerst kritisch beleuchtet: Zuerst wäre also abzuklären, ob es überhaupt sachlich gerechtfertigt ist, dass die Preisanpassungsklausel der Bank einen "Gestaltungsspielraum" enthält. Wie Fenyves/Rubin nämlich andeuten, könnte der tatsächliche Unterschied einer Automatikklausel und einer Anpassungsklausel auch lediglich darin liegen, dass bei der Anpassungsklausel die Preisänderung eben nicht automatisch, sonder "nur" durch einseitige Willenserklärung zustande kommt. Ein "Gestaltungsspielraum" wäre somit einer Anpassungsklausel nicht unbedingt inhärent.

Würde daher - wie dies tatsächlich in machen wirtschaftswissenschaftlichen Gutachten zum Ausdruck kommt - ein Index bestehen, welcher die Refinanzierungsstruktur der Bank adäquat abbildet, so müsste sich die Bank auch diesem Index bedienen, ohne einen Gestaltungsspielraum in Anspruch nehmen zu können. Ob die jeweilige Preisänderung schließlich automatisch oder durch Willenserklärung zustande käme, bliebe nur mehr eine dogmatische Fragestellung.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang