Die Allgemeine Bausparkasse verwendete bis zum Jahr 2000 eine Vertragsklausel, nach der es bei Zinsanpassungen immer zu einer Aufrundung kam. Der jeweilige Zinnssatz wurde ausgehend von einem Kapitalmarktparameter und unter Berücksichtigung eines Aufschlages ermittelt. Das Ergebnis wurde auf den nächsten vollen Achtelprozentpunkt aufgerundet.
Der VKI bezweifelte die Zulässigkeit dieser Klausel und klagte die Bank im Auftrag des BMSG, da eine Abrundung nicht vorgesehen war und sich die Klausel daher nur einseitig zu Lasten des Kunden auswirken konnte.
Das OLG Wien verweist darauf, dass sich eine derartige Klausel auch dann einseitig zu Lasten des Kunden auswirkt, wenn es zu keiner "Aufrundungsspirale" - also zu keinem größeren Zinssschaden - kommt. In welchem Ausmaß sich die Klausel im Einzelfall zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, ist nämlich belanglos. Es ist für die Beurteilung auch nicht ausschlaggebend, ob auch bereits der Ausgangszinssatz nach dieser Formel berechnet wird. Die Klausel verstößt jedenfalls gegen das Konsumentenschutzgesetz.
Ähnliche Klauseln bei Fremdwährungskrediten hatte der OGH bereits 2004 als unzulässig beuteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien, 6.4.2006, 2 R 227/05z
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien