Die vormals als Matthias Rath BV auftretende Beklagte muss es nun im Wettbewerb unterlassen, in ihrer Werbung in Österreich, insbesondere in verteilten Werbezusendungen und/oder auf deutschsprachigen Webseiten, die auch in Österreich abrufbar sind, zu behaupten, von ihr vertriebene Präparate etwa "Dr.Raths Zellular-Medizin-Formulas" könnten schwerste Erkrankungen wie etwa Krebs heilen bzw ihnen vorbeugen, wenn diese Behauptungen wissenschaftlich nicht erwiesen sind und darauf nicht eindeutig und unmissverständlich hingewiesen wird.
Das zweitinstanzliche Urteil beinhaltet auch Ausführungen von allgemeinem Interesse:
- die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Art 5 Abs 3 EuGVVO für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen ein in Österreich werbend auftretendes Unternehmen mit Sitz in einem anderem EU-MS;
- die Beurteilung der Irreführung österreichischer Verbraucher im E-Commerce nach österreichischem UWG (entgegen dem Herkunftslandprinzip des ECG);
- die Beurteilung eines Werbeauftritts im Internet (mit oder ohne Disclaimer)
- die Zurechnung wettbewerbsrechtlicher Sachverhalte im Konzern, sowie
- die wichtigsten Grundsätze des berechtigten Umfangs der Urteilsveröffentlichung.
OLG Wien, 12.1.2007, 3 R 51/06a
HG Wien, 2.2.2006, 19 Cg 36/04x
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle