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Grünwelt kündigt Verbraucher trotz Preisgarantie

Nachdem Konsument:innen von Grünwelt Kündigungsschreiben erhalten haben, obwohl die den Kund:innen bei Vertragsschluss versprochene Preisgarantie noch aufrecht ist, hat der VKI den Energieanbieter zur Rücknahme der Kündigungen aufgefordert. Dies wurde von Grünwelt abgelehnt. Der VKI sieht sich nunmehr gezwungen eine Klage gegen Grünwelt vorzubereiten.

Noch letztes Jahr hat der Energieanbieter Grünwelt Verträge mit einer 24-monatigen Preisgarantie angeboten. Obwohl seit Vertragsschluss noch keine 24 Monate vergangen sind und somit die Preisgarantie noch aufrecht ist, hat Grünwelt nunmehr Kündigungsschreiben versandt. Damit umgeht der Anbieter die Preisgarantie. Nach Ansicht des VKI ist dieses Vorgehen unzulässig, beinhaltet eine Preisgarantie doch jedenfalls auch, die Konsument:innen im versprochenen Zeitraum zu den versprochenen Preisen zu versorgen.

Der VKI hat daher gegenüber dem Anbieter seinen Rechtsstandpunkt dargelegt. Grünwelt hat sich dennoch nicht bereit erklärt, die Kündigungen zurückzunehmen. Der VKI wird daher eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts herbeiführen.

Wenn die Gerichte der Ansicht des VKI folgen, dann könnten alle Kund:innen, die mit einer Kündigung konfrontiert sind und zu einem anderen Anbieter wechseln müssen, die Mehrkosten, die sie ab dem von Grünwelt genannten Kündigungstermin für Energie bezahlen müssen, als Schadenersatz von Grünwelt zurückerlagen. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren – somit frühestens im Juli 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte eine gerichtliche Klärung durch den VKI vorliegen.

Betroffene Konsument:innen können den Musterbrief des VKI an Grünwelt senden. Sie sollten sich jedoch jedenfalls um einen neuen Vertrag bei einem beliebigen Versorger kümmern, der die Lieferung mit dem von Grünwelt genannten Kündigungstermin beginnt. Es besteht sonst die Gefahr, dass Konsument:innen nicht mehr versorgt werden.

Es ist zu empfehlen den Wechsel zu einem neuen Lieferanten bis spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Der neue Anbieter muss sich um alle Schritte im Zusammenhang mit dem Wechsel kümmern. Zum Wechselstichtag sollte der Zählerstand abgelesen und an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Bei der Suche nach einem neuen Anbieter hilft der Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control: https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator#/

Der VKI stellt einen Musterbrief und allgemeine Informationen für betroffene Konsument:innen zur Verfügung: Informationen zur Situation am Energiemarkt | Verbraucherrecht

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