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Energieanbieter Kündigung
Kündigung Energieanbieter Bild: pixabay

Informationen zur Situation am Energiemarkt

Dieser Beitrag dient der allgemeinen und umfassenden Information zu Kündigungen und Preisänderungen am Energiemarkt. Er beinhaltet konkrete Handlungsempfehlungen und Musterbriefe für spezielle Situationen. Er verlinkt weiters zu Informationen zur Situation bei einzelnen Anbietern. 

  1. Kündigungen:

Von einer Kündigung sprechen wir, wenn der Anbieter Ihnen die Kündigung ausspricht. In einem solchem Fall endet das Vertragsverhältnis frühestens nach 8 Wochen automatisch.

 

a) Kündigungen außerhalb einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie:

Von einer Kündigung außerhalb einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie sprechen wir, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung keine Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer (mehr) besteht.

Sofern Sie im Schreiben Ihres Anbieters über die Kündigung Ihres bestehenden Vertrages informiert werden, ist dieses Vorgehen nach derzeitigem Wissensstand zwar ärgerlich, aber in der Regel grundsätzlich zulässig. Die Kündigung vonseiten des Anbieters erfolgt zu dem Stichtag, der im Kündigungsschreiben vermerkt ist – frühestens aber 8 Wochen nach Zugang der Kündigung.

In diesem Fall müssen Sie sich jedenfalls einen neuen Anbieter suchen (oder bei Ihrem Anbieter einen neuen Vertrag abschließen.

Aufgrund der aktuellen Marktsituation empfehlen wir Ihnen, sich im Tarifkalkulator einen Überblick über mögliche Lieferanten und Tarife zu verschaffen, bevor Sie eine der unten genannten Möglichkeiten erwägen.

  • Wenn Sie mit der Kündigung Ihres Vertrages ein neues, teureres Vertragsangebot erhalten haben, besteht die Möglichkeit, bei Ihrem derzeitigen Anbieter zu bleiben. Vergleichen Sie die Tarifdetails der aktuell verfügbaren Tarife im Tarifkalkulator mit jenen Tarifdetails, die Sie nach Annahme des neuen Angebots zahlen würden. Sie können auch versuchen, bei Ihrem Anbieter um ein besseres Angebot anzufragen. 
  • Wenn Sie kein neues Vertragsangebot erhalten haben oder einen Wechsel des Lieferanten bevorzugen, müssen Sie sich rechtzeitig um einen neuen Versorger kümmern. Wir empfehlen den Wechsel zu einem neuen Lieferanten spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Nach Abschluss des Vertrages mit Ihrem neuen Anbieter kümmert sich dieser um alles Weitere. Lesen Sie nach Möglichkeit zum Wechselstichtag Ihren Zählerstand ab und übermitteln diesen an Ihren örtlichen Netzbetreiber.
  • Für die Suche nach einem neuen Anbieter verweisen wir Sie auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control. Bitte beachten Sie, dass Neukundenboni voreingestellt sind. Aufgrund der aktuellen Lage am Energiemarkt gibt es derzeit leider keine besonders große Auswahl an Tarifmöglichkeiten.
  • Ein Tarif ohne Mindestvertragslaufzeit (Bindefrist) ermöglicht es Ihnen den Energiemarkt zu beobachten und sobald sich die Lage beruhigt hat, bei Bedarf einen erneuten Anbieterwechsel zu veranlassen.
  • Sie können auch einen Tarif mit Preisgarantie abschließen. Solche Tarife gehen in der Regel mit einer Mindestvertragslaufzeit (Bindefrist) einher.
  • Aufgrund der aktuellen Marktlage ist von einem Abschluss von Floater- oder Flextarifen eher abzuraten, außer Sie wollen bewusst auf fallende Preis spekulieren.
  • Gerne verweisen wir Sie auch auf die Energie-Hotline der Regulierungsbehörde E-Control. Dort haben Sie die Möglichkeit sich telefonisch zum Anbieterwechsel beraten zu lassen. (Energie-Hotline: 0800 21 20 20; Erreichbarkeit der Energie-Hotline: Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr)

 

b) Kündigungen während einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie:

Von einer Kündigung während einer Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie sprechen wir, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung eine Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer besteht.

Eine Mindestvertragsdauer (in der Regel 12 Monate) bindet beide Vertragsteile an den Vertrag. Eine einseitige Vertragsbeendigung (Kündigung) ist daher grundsätzlich in diesem Zeitraum nicht zulässig. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist daher nur möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.

Der VKI hält eine einseitige Kündigung durch den Anbieter auch bei während einer Preisgarantie für unzulässig. Immerhin ist wesentlicher Bestandteil der Preisgarantie das Versprechen, dass der Anbieter auch zum versprochenen Pries liefert. Eine Preisgarantie, von der sich der Anbieter durch Kündigung befreien kann, würde diesen Zweck nicht erfüllen und entspricht nicht dem Verständnis von vielen Verbraucher:innen.

Der VKI führt zur endgültigen Klärung dieser Frage bereits Musterprozesse.

Sollten Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein, dann wiedersprechen Sie der Kündigung unter Hinweis auf die aufrechte Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer. Dazu stellen wir am Ende dieses Beitrags jeweils einen Musterbrief zur Verfügung, den Sie gerne verwenden können.

Sollten Sie eine ablehnende Antwort auf den Musterbrief erhalten, sollten Sie sich jedenfalls um einen neuen Versorger kümmern. Wählen Sie den Lieferbeginn so, dass der neue Versorger die Lieferung mit dem im Kündigungsschreiben genannten Kündigungstermin beginnt. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie nicht mehr versorgt werden!

Es ist zu empfehlen, den Wechsel zu einem neuen Lieferanten bis spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Der neue Anbieter muss sich um alle Schritte im Zusammenhang mit dem Wechsel kümmern. Zum Wechselstichtag sollte der Zählerstand abgelesen und an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Für die Suche nach einem neuen Anbieter verweisen wir Sie auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control. Bitte beachten Sie, dass Neukundenboni voreingestellt sind. Aufgrund der aktuellen Lage am Energiemarkt gibt es derzeit leider keine besonders große Auswahl an Tarifmöglichkeiten.

Wenn die Gerichte der Rechtsansicht des VKI folgen, können Sie im Nachhinein Schadenersatzansprüche in Höhe der Mehrkosten, die Sie beim neuen Lieferanten bezahlen, gegenüber dem alten Anbieter geltend machen. Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren.

 

  1. Preisänderungen:

Von einer Preisänderung sprechen wir jedenfalls, wenn der Anbieter eine Preisänderung ankündigt, die nicht eine automatische jährliche Indexanpassung (wie derzeit bei Wien Energie, Energie Burgenland und EVN) ist. In Fall einer Preisänderung wird Ihnen vom Anbieter ein neuer Preis bekannt gegeben und die Möglichkeit gegeben, dieser Preisänderung zu widersprechen. Bei Widerspruch endet der Vertrag allerdings nach drei Monaten.

 

a) Preisänderungen außerhalb einer Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer:

Von einer Änderung außerhalb einer Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer sprechen wir, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung keine Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer (mehr) besteht.

Aufgrund der aktuellen Marktsituation empfehlen wir Ihnen sich einen Überblick über mögliche Lieferanten und Tarife zu verschaffen, bevor Sie eine der unten genannten Möglichkeiten erwägen. Vergleichen Sie insbesondere die Tarifdetails der aktuell verfügbaren Tarife im Tarifkalkulator der E-Control mit jenen Tarifdetails, die Sie nach einer erfolgten Preisanpassung zahlen würden.

Nach dem Gesetz haben Sie bei einer Benachrichtigung über eine Preiserhöhung folgende Möglichkeiten:

i) Kein Widerspruch: Sie widersprechen der Preiserhöhung nicht. Bei Inkrafttreten der Preiserhöhung gehen Sie grundsätzlich keine neue Bindefrist ein, auch wenn Ihnen der Anbieter mit der Preiserhöhung eine Preisgarantie anbieten sollte. Anschließend stehen Ihnen jederzeit auch noch folgende Möglichkeiten offen:

  • Kontaktaufnahme mit Ihrem jeweiligen Anbieter: Sie widersprechen der Preiserhöhung nicht und erfragen bei Ihrem Anbieter, ob es alternative Tarife gibt, zu denen Sie wechseln könnten.
  • Anbieterwechsel: Sie widersprechen der Preiserhöhung nicht, veranlassen aber dennoch einen Anbieterwechsel. In diesem Fall ist eine Kündigung Ihres aktuellen Lieferanten nicht notwendig, diese wird im Zuge des Anbieterwechsels vom neuen Lieferanten übernommen. Ein Anbieterwechsel dauert in der Regel höchstens 3 Wochen. Sollte der Anbieterwechsel erst nach Inkrafttreten der Preiserhöhung vollständig vollzogen sein, zahlen Sie die höheren Preise aliquot bis zum Wechselstichtag.

ii) Widerspruch/Kündigung: Sie können einer Preiserhöhung binnen binnen vier Wochen ab Erhalt der Nachricht vom Anbieter über die Preiserhöhung widersprechen. Wir empfehlen den Widerspruch nachweislich schriftlich z.B. postalisch per Einschreiben oder gegebenenfalls per E-Mail mit Lesebestätigung oder über das Kundenportal des Anbieters zu veranlassen. Mit dem Widerspruch wird in der Regel ein Kündigungsprozess eingeleitet. Die bestehenden Vertragskonditionen gelten noch für 3 Monate. Der Vertrag endet nach einer Frist von drei Monaten zum folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen.

Um selbstständig nach alternativen Anbietern suchen zu können, verweisen wir Sie auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control. Bitte beachten Sie, dass einmalige Wechselrabatte im Tarifkalkulator voreingestellt sind: https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator

Wenn Preiserhöhungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind diese unzulässig. Wir empfehlen generell, sofern Sie bei Ihrem Anbieter bleiben wollen, bei Preiserhöhungen zunächst nur unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung zu zahlen.

 

b) Preisänderungen innerhalb einer Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer:

Von einer Änderung innerhalb einer Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer sprechen wir, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisänderung eine Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer besteht.

Da eine Preisgarantie einen bestimmten Preis verspricht, ist eine Preisänderung während einer Preisgarantie unzulässig. Immerhin soll eine Preisgarantie gerade feste Preise für eine bestimmte Vertragsdauer fix vereinbaren.

Eine Mindestvertragsdauer bindet nach Ansicht des VKI beide Vertragsteile an den Vertrag und somit auch an die versprochenen Preise. Eine einseitige Preisänderung ist daher nach unserer Ansicht im Zeitraum einer Mindestvertragsdauer nicht zulässig. Jedenfalls stehen Ihnen aber die gleichen Rechte zu, wie bei Preisänderungen außerhalb einer Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer. Informationen dazu finden Sie unter Punkt II.a).

Sollten Sie von einer solchen Preisänderung betroffen sein, dann widersprechen Sie der Preisänderung unter Hinweis auf die aufrechte Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer. Dazu stellen wir am Ende dieses Beitrags jeweils einen Musterbrief zur Verfügung, den Sie gerne verwenden können.

Sollten Sie eine ablehnende Antwort auf den Musterbrief erhalten, müssen Sie sich überlegen, ob Sie den Anbieter lieber wechseln wollen. Vergleichen Sie die Tarifdetails der aktuell verfügbaren Tarife im Tarifkalkulator der E-Control mit jenen Tarifdetails, die Sie nach einer erfolgten Preisanpassung zahlen würden.

Sollten Sie den Anbieter wechseln wollen, wählen Sie den Lieferbeginn so, dass der neue Versorger die Lieferung mit dem im Schreiben genannten Kündigungstermin beginnt, damit Sie möglichst lange von den günstigen Tarifen profitieren. Gehen Sie so vor, wie es auch im Punkt II.a) beschrieben ist.

Wenn Sie bei Ihrem Anbieter bleiben, leisten Sie alle Zahlungen nur unter Vorbehalt. Sollten die Gerichte der Rechtsansicht des VKI folgen, können Sie im Nachhinein unter Umständen Schadenersatzansprüche in Höhe der Mehrkosten, die Sie ab der Preiserhöhung bezahlen geltend machen. Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren.

 

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