Der Konsument kaufte in einem Elektromarkt ein Handy. Das funktionierte einen Monat einwandfrei, danach traten schleichend Probleme auf: Es schaltete sich von selbst aus - zuletzt immer häufiger.
Der Konsument übergab das Gerät dem Händler zur Reparatur; dieser schickte es zu einem Servicebetrieb des Herstellers. Dieser tauschte die Tastaturfolie und das Handy funktionierte wieder.
Das Handy funktionierte etwa 14 Tage einwandfrei, dann traten schleichend dieselben Probleme auf. Der Mangel wurde neuerlich reklamiert, das Handy eingeschickt. Im Zuge der zweiten Reparatur entdeckte der Monteur Flüssigkeitsspuren und der Elektrohändler lehnte die Verbesserung ab. Das Handy sei unreparabel, der Konsument habe selbst einen Feuchtig´keitsschaden verursacht.
Die Arbeiterkammer ließ sich den Anspruch auf Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises von 99,00 Euro abtreten und klagte.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sprach die Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des Handys) zu. Prozessentscheidend war das Gutachten eines Sachverständigen, der ausführte, dass es sich beim festgestellten Mangel um einen internen Fehler in der Elektronik des Handys gehandelt habe. Der Feuchtigkeitseintritt sei für den Mangel nicht kausal gewesen.
Das der Elektrohändler einen Austausch abgelehnt habe, stehe die Wandlung zu. Den trickreichen Gegeneinwand des Beklagten, der kompensationsweise ein Benützungsentgelt in Höhe von genau 99,00 Euro geltendmachte, wies das Gericht ab, da der Beklagte gar nicht behauptet habe, weshalb ein Benützungsentgelt in dieser Höhe zustehe.
BGHS Wien 3.8.2007, 19 C 44/06v
Das Musterverfahren zeigt zweierlei:
a) Der gängige Einwand Gewährleistung bei Handys wegen "Feuchtigkeitsschäden" einfach abzulehnen ist möglicherweise des öfteren vorgeschoben und zu Unrecht erhoben.
b) Der Streitwert beträgt 99 Euro. Die Verfahrenskosten erster Instanz betragen gesamt (also für beide Seiten) rund 9000 Euro. Damit wird klar, weshalb solche Fälle in der Regel nicht beim Gericht landen: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, wird für 99 Euro kein Kostenrisiko in Höhe von 9000 Euro eingehen; daher finden solche Fälle in der Regel nur dann den Weg zum Gericht, wenn AK oder VKI dazu einen Musterprozess führen. Im Normalfall aber bleibt der Konsument (ohne Rechtsschutzversicherung) auf die Kulanz des Hänlders angewiesen.