Eine Stop Loss Order bzw. Limitauftrag sollte eigentlich das Wechselkursrisiko eines Fremdwährungskredites begrenzen. Verändert sich der Kurs der Fremdwährung - also etwa des CHF - über eine bestimmte vereinbarte Grenze hinaus nachteilig, soll der Fremdwährungskredit in Euro konvertiert werden. Damit sollen Verluste durch weitere Kursverschlechterungen vermieden werden.
Viele Kreditnehmer haben in den letzten Jahren derartige Order mit ihrer Bank vereinbart, und zwar genau in der Annahme damit der Gefahr eines Kursverlustes im Fall einer Währungskursverschlechterung wirksam entgegenzuwirken. Dabei wurde ein Limit von knapp unter einem Kurs von 1,20 (EUR/CHF) vereinbart, also knapp unter der von der Schweizer Nationalbank (SNB) eingeführten Untergrenze des CHF Kurses.
Vor Augen hatte man in diesem Zusammenhang gerade auch das Risiko eines Wegfalles der Kursstützung durch die Schweizer Nationalbank und folgende Kursturbulenzen - also genau jenen Fall, der am 15.1.2015 eingetreten ist. Tatsächlich ist die Stop-Loss Order allerdings in derartigen Konstellationen kein Instrument zur Verlustbegrenzung, sondern eher zur Verlustmaximierung.
Die Fremdwährungskredite vieler Konsumenten wurden auf Basis derartiger Order teilweise erst zu einem Kurs von rund 1: 1 in den EUR konvertiert woraus sich ein damit realisierter Schaden in oft deutlich fünfstelliger Höhe ergibt. Bei raschen Kursveränderungen ist das Instrument Stop-Loss also ungeeignet - wie diese Praxiserfahrung zeigt.
Auch von Sachverständigenseite wird dies bestätigt. Für Banken hätte eigentlich klar sein müssen, dass derartige Limitorder in solchen Konstellationen ungeeignet sind. Dennoch wurden Limitorder mit Kreditnehmern vereinbart, welche das Verlustrisiko begrenzen wollten.
Ansprüche gegenüber der Bank
Erfolgte die Konvertierung des Fremdwährungskredites nicht zu dem in der Limitorder vereinbarten sondern einem deutlich schlechteren Kurs, also statt bei einem Kurs von zumeist knapp 1,20 etwa erst bei einem Kurs von rund 1:1, so haben die Banken Ihren Kunden den Vertrauensschaden zu ersetzen.
Die Frage ist aber dann, was der jeweilige Kreditnehmer gemacht hätte und wie er daher jetzt stünde, wenn er seinerzeit von seiner Bank korrekt beraten worden wäre und er daher gewusst hätte, dass der Limitauftrag in Fällen großer unvorhersehbarer negativer Kursbewegungen, wie sie nach einer Freigabe des Kurses durch die Schweizer Notenbank zu erwarten waren, keine wirksame Absicherung bieten kann.
Hier sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Fall: Der Kunde hätte damals zu einem Kurs von etwa 1,2 in Euro konvertiert, weil er das Risiko einer Aufhebung der Kursbindung jedenfalls nicht tragen wollte und ihm die beträchtlichen Kosten eines tatsächlich wirksamen Absicherungsgeschäfts zu hoch gewesen wären.
In diesem Fall hat der Kreditnehmer einen Anspruch auf eine Gutschrift auf seinem Kreditkonto in der Höhe der Differenz zwischen dem seinerzeitigen Kurs (ca. 1,2) und dem Kurs, zu dem der Kredit in Ausführung des Limitauftrags konvertiert wurde (zB 0,99).
Hier setzt die Aktion der Bundesarbeiterkammer (durchgeführt durch den VKI) zu einer Sammelschlichtung der Stop-Loss-Geschädigten an. Wir werden diese Fälle in der Verbraucherschlichtung einbringen und mit den Banken verhandeln, was sie wie an Ihre Kunden zahlen müssen. Gelingt keine Einigung werden wir versuchen entsprechende Sammelklagen zu organisieren. Die Selbstkosten der Aktion betragen einmalig 100 Euro; die Schlichtung ist kostenlos und hemmt die Verjährung.
Siehe: www.verbraucherrecht.at
2. Fall: Der Kunde hätte statt des Limitauftrags eine tatsächlich sicherere Absicherung gewählt, weil er einerseits nicht in den Euro konvertieren wollte, sich aber andererseits gegen das Risiko weiterer Kursverluste im Fall einer Aufhebung der Kursbindung jedenfalls absichern wollte. In diesem Fall hat der Kreditnehmer einen Anspruch auf eine Gutschrift auf seinem Kreditkonto in der Höhe der Differenz zwischen dem seinerzeitigen Kurs (ca. 1,2) und dem Kurs, zu dem der Kredit in Ausführung des Limitauftrags konvertiert wurde (zB 0,99), abzüglich der Kosten des im Fall einer korrekten Beratung gewählten (wirksamen) Absicherungsgeschäfts.
3. Fall: Der Limitauftrag wurde dem Kreditnehmer von der Bank aufgedrängt und der Kunde hätte damals ohne die falsche Empfehlung der Bank gar nichts gemacht, also weder ein Absicherungs-geschäft getätigt noch konvertiert. In diesem Fall hat der Kunde daher gegenüber der Bank einen Anspruch auf eine kostenlose Rückkonvertierung zum gleichen Kurs, mit dem der Kredit aufgrund des Limitauftrags vom CHF in den Euro konvertiert wurde. Das ohne weitere Spesen.
Was tun gegen eine erfolgte "falsche" Konvertierung?
Wer in der beschriebenen Weise von den nachteiligen Wirkungen einer Limitorder betroffen ist, sollte zeitnahe Ansprüche gegenüber der Bank erheben. Bei Gesprächen mit der Bank ist jedenfalls zu empfehlen, nicht voreilig vorbereitete Erklärungen zu unterfertigen, wenn man nicht ganz sicher ist, was man unterschreibt, ob damit auch alle Ansprüche befriedigt werden oder wenn unklare Formulierungen enthalten sind. Angebote sollten daher schriftlich verlangt, in Ruhe mit nach Hause genommen und im Zweifel mit Konsumentenberatungsstellen oder einem Anwalt besprochen werden.
Problemfälle können - nach erfolgloser Intervention - aber auch bei der Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte eingebracht werden. Das Verfahren ist vertraulich, kostenlos und freiwillig. Ein Ergebnis wird nur rechtswirksam, wenn beide Seiten zustimmen. Nähere Infos und Einbringung der Beschwerde unter www.verbraucherschlichtung.at.
Info: Brandbeschleuniger Stop-Loss bei Fremdwährungskrediten
Stop Loss Order bzw. Limitaufträge sollen bei Fremdwährungskrediten Verluste aus Währungsänderungen verhindern bzw. begrenzen. Im Zusammenhang mit den massiven Kursänderungen des CHF in Folge des Wegfalles der Kursstützung durch die Schweizer Nationalbank (SNB) hat sich allerdings gezeigt, dass derartige Limitorder diese Funktion nicht erfüllt haben. Geschädigte Kreditnehmer haben - aus Sicht des VKI - in diesem Zusammenhang verschiedene Ansprüche gegenüber ihrer Bank.