Zum Inhalt

Info: Musterprozess VKI - AWD / Immofinanz, Immoeast und CPB - Nebenintervention

Der VKI hat - nach erfolglosen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen - im Dezember 2008 den AWD in vier Fällen auf Schadenersatz geklagt. Diese vier Verfahren sollen als Musterprozesse dienen. In einem der Verfahren hat der AWD der Immofinanz, der Immoeast und CPB den Streit verkündet und diese sind dem Verfahren beigetreten. Das hat vor allem eine Wirkung: Das Verfahren wird teurer!

In einem Musterprozess des VKI gegen den AWD wegen Schadenersatz aufgrund von Falschberatung beim Erwerb von Aktien der Immofinanz, hat der AWD seinen drei Partnern aus der Vergangenheit - Immofinanz, Immoeast und CPB - den Streit verkündet und ausgeführt, dass der Schaden aufgrund von Medienberichten über Vorgänge zwischen den genannten Firmen eingetreten sei, weil es im Sommer 2006 zu einem Kursverfall der Aktien von 6 Euro je Aktie gekommen sei. Im Konjunktiv wird auf die (öffentlichen) Vorwürfe gegen die genannten Firmen verwiesen.

Immofinanz, Immoeast und CPB haben in der Folge auch Ihren Beitritt als Nebenintervenienten erklärt. Sie bestreiten - nicht überraschend - die öffentlich gemachten Vorwürfe; sie beteiligen sich aber auf der Seite des AWD am Verfahren.

Wozu das alles?
Das Institut der Streitverkündung in der Zivilprozessordnung dient dazu, dass man einem Dritten, der - sollte die Partei verlieren - zum Regress verpflichtet wäre, anbietet, sich am Verfahren zu beteiligen. Tut er das nicht, kann er sich - im Verfahren um seinen Regress - nicht auf eine falsche Prozessführung des Klägers berufen.

Im vorliegenden Fall liegt allerdings der Schaden der Anlegerin bereits darin, dass ihr Aktien als "mündelsicherer Fonds" vermittelt wurden. Die falsche Beratung durch den AWD Berater führte zum Kauf des falschen Produktes. Weshalb der Kurs der Aktien in der Folge in den Keller ging, hat mit dem Verfahren gegen den AWD nichts zu tun.

AWD, Immofianz, Immoeast und CPB versuchen offenbar gemeinsam das Verfahren mit Fragestellungen zu überfrachten, die mit der unmittelbaren Fehlberatung durch den AWD nichts zu tun haben. (Der nächste Schritt wäre dann der Antrag, das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.)

Eine unmittelbare Wirkung wird auch noch erzeugt: Die Verfahrenskosten steigen um den Streitgenossenzuschlag (hier: um 20%). Das ist beim Musterverfahren unheikel. Bei der Sammelklage für rund 2300 Anleger, die sich durch den AWD geschädigt fühlen, würde ein Anstieg des Prozesskostenrisikos um 20% sich deutlich auswirken. Dahinter steht ganz offenbar  die Kalkulation, dass der deutsche Prozesskostenfinanzierer FORIS "die Lust am Verfahren" verlieren möge. Ein typisches Kalkül eines wirtschaftlich starken Beklagten, der die Kläger glaubt kostenmäßig aushungern zu können.

Doch diese Strategie wird nicht aufgehen:
Der VKI hat sich im Musterverfahren gegen die Zulassung der Nebenintervention ausgesprochen. Das Gericht hat die Entscheidung vorerst vertagt.

Der VKI und die FORIS AG lassen sich durch diese Manöver nicht davon abbringen, die erste Welle der Sammelklagen gegen den AWD noch im Juni 2009 zu Gericht zu bringen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Urteil: Firma Aquapol klagte erfolglos auf Unterlassung - OGH gibt Betreiber einer Website Recht

Der Beklagte darf zur Kennzeichnung seiner Website (eine Informations- und Diskussionsplattform betreffend die Wirksamkeit der Mauertrockenlegungsmethode der Klägerin) den Namensbestandteil "aquapol" verwenden; es werden dadurch keine Markenrechte, Namensrechte oder Persönlichkeitsrechte des Unternehmens verletzt - so der OGH. Das Informationsinteresse sei höher zu bewerten als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen genannt zu werden. Der Gebrauch des Firmenschlagwortes "aquapol" als Bestandteil der Domain ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.

Urteil: mobilkom-Klausel zur Änderungskündigung unwirksam

Das OLG Wien bringt im Rahmen einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) die "Überlegungsfrist" für den Telekom-Betreiber im Fall einer Änderung seiner AGB und einer nachfolgenden Kündigung des Kunden zu Fall. Der entstehende Schwebezustand ist für den Kunden nicht zumutbar.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang