Gerade in der Hauptreisezeit massieren sich idR die Beschwerden von Pauschaltouristen. Das gebuchte Hotel ist überbucht und man kommt in eine Absteige, statt "feinem Sandstrand" findet man eine Felsenbucht, statt Ruhe quält Baulärm und was es sonst noch an regelmäßig wiederkehrenden Beschwerden gibt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Prospektwahrheit gilt. Alles was im Reiseprospekt beschrieben oder mit bunten Fotos bebildert wird, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise. Der Reiseveranstalter muss - unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht - für diese versprochenen Leistungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von Mängeln und die Kunden haben Rechte auf Gewährleistung.
Das bedeutet, dass man in erster Linie gleich vor Ort Verbesserung verlangen sollte. Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Mangel beheben und den Urlaub retten. Dafür muss man auch keine Aufzahlung leisten.
Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann sollte man Beweise sichern: Fotos und Videos von den Baumaschinen die lärmen, Namen und Adressen (günstig auch Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen und schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat.
Zurück in der Heimat kann man nun Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollte man (mit eingeschriebenem Brief) die Mängel kurz darstellen und dann beziffern, welchen Betrag man rückerstattet verlangt.
Um einen Anhaltspunkt zu finden, wie viel man für welche Mängel zurückverlangen kann, ist die Frankfurter Liste für Reisepreisminderung eine gute Hilfe. Sie beinhaltet jene Prozentsätze, die nach der Judikatur eines Frankfurter Reiserechtssenates für die typischen Mängel angemessen erachtet wird. Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich an dieser Liste. Es ist aber niemand - kein Gericht oder Veranstalter - gezwungen, genau die Prozentsätze zu bezahlen, die sich in der Liste finden. Das müsste im Einzelfall - kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung - das Gericht entscheiden.
Trifft den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen am verpatzten Urlaub gar ein Verschulden, dann steht neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Wenn also ein verdorbenes "All-Inclusive-Buffet" Brech-Durchfall und Bettruhe bringt, statt dass man den erhofften Urlaub genießen kann, dann hat man auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzengeld. Wichtig ist in solchen Fällen die umfassende Dokumentation des Ausmaßes der Erkrankungen (Liste der erkrankten Urlauber in der Anlage) und die Dokumentation des eigenen Krankheitsverlaufes (ärztliche Atteste, Stuhlproben, ...).
Seit 1.1.2004 sind auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen. Wenn die Reise zur Gänze oder doch weitgehend vereitelt wird, kann auch in Österreich nunmehr Ersatz in Geld für entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Man wird Ersatzforderungen im Lichte der deutschen Judikatur mit rund 50 - 70 Euro pro Tag und Person beziffern können.
Bei Preisminderung ebenso wie bei Schadenersatz haben Sie Anspruch auf Geldersatz; Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.
Gewährleistungsansprüche müssen binnen 2 Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Doch es empfiehlt sich, seine Ansprüche so rasch wie möglich geltend zu machen, um nicht in Beweisnotstand zu geraten.
Der VKI ist geschädigten Urlaubern - wie jedes Jahr - gerne behilflich, ihre Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern durchzusetzen.
Frankfurter Liste auf www.verbraucherrecht.at
Konsumenten-Hotline: Tel. 0900 910 024
(EUR 0,57 - EUR 0,68 pro Minute)